Tja Frau Lehrerin, wer schummelt muss dafür die Konsequenzen tragen – auch wenn man mit 68 inzwischen eigentlich schon im Rentenalter ist und einfach nicht akzeptieren will, was die Richter sagen.
Eine ehemalige Realschullehrerin nahm es mit der Ehrlichkeit und dem „mein“ und „dein“ nicht so genau, doch ihre kriminelle Neigung flog auf und vor knapp zwei Jahren verkündete das Landgerichts Osnabrück die Strafe für 112 Fälle des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Gegen die Angeklagte wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verhängt, die nun mit Beschluss des Bundesgerichtshofs (Az. 3 StR 332/20) rechtskräftig wurde, ebenso wie die Verpflichtung 903.558,30 illegal erlangte Euro zurückzuzahlen.
Nach Urteil des Landgerichts hatte die Angeklagte über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren in 112 Fällen ärztliche Rezepte gefälscht. Diese Fälschungen nutzte sie zur Täuschung der Beihilfestelle des Landes Niedersachsen, die bei Beamten einen Teil der Kosten für Heilbehandlungen trägt. Dazu trug die Angeklagte heimlich jeweils eine größere Menge an Medikamenten auf den Rezepten ein, als ihr tatsächlich verschrieben worden waren, und reichte diese bei der Beihilfestelle ein. In der Folge erhielt die Angeklagte Erstattungen für Medikamente, die sie tatsächlich weder bezahlt noch erhalten hatte. So erschlich sich die Angeklagte insgesamt einen Betrag in Höhe von ca. EUR 900.000,00.
Ex-Lehrerin ging gegen Urteil in Revision
Die Angeklagte war vom Landgericht Osnabrück zunächst Ende 2018 wegen dieser Taten zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil hatte der Bundesgerichtshof in einer ersten Entscheidung auf die Revision der Angeklagten hin mit Blick auf das Strafmaß aufgehoben. Aus Sicht des Bundesgerichtshofs war noch näher zu prüfen, ob der Angeklagten eine besondere Strafmilderung zugutekommen musste, weil sie der Verwertung großer Teile ihres privaten Vermögens noch im Ermittlungsverfahren zugestimmt hatte. So konnte bereits im Ermittlungsverfahren ein Betrag von ca. EUR 700.000,00 generiert werden, der für die Schadenswiedergutmachung zur Verfügung steht.
Auch im Straßenverkehr war die Ex-Lehrerin auffällig
Bei der folgenden erneuten Verhandlung über das Strafmaß kam die nun mit der Sache befasste 25. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück mit Urteil vom 18. Juni 2020 zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof hervorgehobenen Aspekte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten tat- und schuldangemessen sei (Az. 25 KLs 3/18). Die Strafe fiel damit sogar einen Monat höher aus als im ersten Urteil des Landgerichts Osnabrück. Hintergrund war, dass die Angeklagte zwischenzeitlich vom Amtsgericht Osnabrück wegen eines Straßenverkehrsdelikts verurteilt worden war. Die Einbeziehung der Strafe aus diesem Urteil führte zu der im Ergebnis höheren Gesamtstrafe.
Und schon wieder wollte Frau Lehrerin die Strafe nicht akzeptieren …
Gegen diese erneute Verurteilung legte die Angeklagte wiederum Revision zum Bundesgerichtshof ein. Der Bundesgerichtshof bestätigte jedoch nun das zweite Urteil des Landgerichts Osnabrück. Dieses weise keine Rechtsfehler zulasten der Angeklagten auf. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Neben der Freiheitsstrafe wird bei der Angeklagten ein Betrag in Höhe des Wertes des erlangten Geldes in Höhe von EUR 903.558,30 eingezogen.