Derzeit steht die humanitäre Hilfe für ukrainische Geflüchtete in Deutschland an vorderster Stelle. Geflüchtete, die eine Arbeit suchen, wenden sich momentan an die Arbeitsagentur. Ab dem 1. Juni werden die Jobcenter von Stadt und Landkreis die vollständige Betreuung der Geflüchteten übernehmen.
Bislang steht für die meisten ukrainischen Geflüchteten das Ankommen in Deutschland im Vordergrund: ein Dach über dem Kopf, Essen, Medikamente und eine neue Alltagsstruktur finden in einem fremden Land. Für Kinder bedeutet das den Besuch einer Schule oder Kindertagesstätte, für Erwachsene perspektivisch eine Arbeit zum Geldverdienen. Ukrainische Geflüchtete können sich, sobald sie über eine (vorläufige) Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht nach § 24 Absatz 1 AufenthG verfügen, eine Arbeitsstelle suchen. Unterstützung finden Sie dabei durch die Agentur für Arbeit. In der Region Osnabrück sind derzeit etwas über 5.000 Geflüchtete registriert. Rund 50 davon sind bei der Arbeitsagentur gemeldet und erhoffen sich dadurch Hilfe auf dem Weg in den deutschen Arbeitsmarkt. Ab dem 1. Juni 2022 jedoch werden die Jobcenter der Stadt und des Landkreises („Maßarbeit“) die vollständige Betreuung übernehmen.
Anspruch auf Grundsicherung
Basis dieser Entwicklung ist ein Bund-Länder-Beschluss vom 7. April 2022. Die „gebündelte“ Lösung hat mehrere Vorteile: Den Geflüchteten erspart sie doppelte Wege und als bürokratische empfundene Hürden. Des Weiteren haben Mitarbeiter der Jobcenter einen ganzheitlichen Blick auf das Leben der Geflüchteten. Denn dort liegen die Leistungen zum täglichen Leben, die Finanzierung des Wohnraums sowie die Beratung und Vermittlung oder Förderung von Qualifizierungen in einer Hand. Sobald der Wechsel erfolgt, haben auch ukrainische Geflüchtete Anspruch auf Grundsicherung.
Antragsstellung beim Jobcenter erforderlich
Geflüchtete müssen für Leistungen der Grundsicherung laut Gesetz einen entsprechenden Antrag bei den Jobcentern stellen. Dies ist ein Mehraufwand, der derzeit leider nicht zu verhindern ist. Die Daten liegen zwar möglicherweise bei Sozialämtern und Ausländerbehörden vor. Allerdings gelten bei der Antragstellung die rechtlichen Voraussetzungen gleichermaßen für alle Antragsteller, das Gesetz sieht keine Ausnahmen für einzelne Personengruppen vor. Zudem setzt der Datenschutz hohe Hürden. So ist die Weitergabe persönlicher Daten zwischen Sozialämtern und Jobcentern nicht einfach so möglich.