Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Berliner Wiederholungswahl zurückgewiesen. Damit bleibt die Entscheidung in der Zuständigkeit des Bundeslandes Berlin.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Die zweite Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, die Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Wiederholungswahl in Berlin nicht zur Entscheidung anzunehmen. Das Gericht betonte, dass der subjektive Wahlrechtsschutz bei Wahlen im Verfassungsraum eines Landes, unter der Voraussetzung der Einhaltung des Homogenitätsgebots, durch das jeweilige Land allein und abschließend gewährt wird. Eine nähere Begründung zu diesem Beschluss gaben die Richter nicht bekannt.
Vorgeschichte der Beschwerde
Bereits im Jahr 2023 lehnte das Bundesverfassungsgericht einen Eilantrag gegen die Wiederholungswahl ab. Mit diesem Versuch hatten zahlreiche Wähler sowie Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen beabsichtigt, die geplante Wahlwiederholung zu stoppen, bis über die Hauptsache entschieden würde. Die Beschwerdeführenden kritisierten insbesondere, dass sich der Senat bisher nicht mit dem Einwand der Willkür auseinandergesetzt habe.
Reaktionen und weitere Schritte
Marcus Berger (SPD), einer der Beschwerdeführenden, äußerte sich enttäuscht über die Entscheidung des Gerichts: „Das Urteil lässt Fragen offen, die für die Demokratie in Berlin von entscheidender Bedeutung sind.“ Diese Ansicht teilte auch Katja Müller (CDU), die erklärte: „Wir müssen sicherstellen, dass jede Wahl den höchsten rechtlichen Standards entspricht.“ Die politischen Parteien und Bürger Berlins müssen nun mit der getroffenen Entscheidung umgehen.
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