Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat eine Klage gegen die Anbringung von Kreuzen in bayrischen Dienstgebäuden abgewiesen. Es befand, dass die Anbringung kein individuelles Grundrecht der Kläger verletzt und dass der Staat durch die Kreuze nicht mit einer bestimmten Religion identifiziert wird.
Klage des Bunds für Geistesfreiheit unzulässig
Das Bundesverwaltungsgericht hat am Dienstag eine Klage des religionskritischen Bunds für Geistesfreiheit (BFG) abgelehnt, die die Entfernung der im Zuge des sogenannten Kreuzerlasses angebrachten Kreuze in bayrischen Dienstgebäuden forderte. Die Klage wurde als unzulässig zurückgewiesen, da die Vorschrift lediglich eine Verwaltungsvorschrift ohne rechtliche Außenwirkung ist und daher keine Rechte der Kläger verletzt würden.
Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots
Die Kreuze symbolisieren zwar für den objektiven Betrachter das Christentum, verletzen jedoch keine eigenen Freiheitsgewährleistungen der Kläger. Dies betrifft auch den Schutz vor Konfrontation mit religiösen Symbolen in Behörden sowie das grundrechtliche Diskriminierungsverbot wegen des Glaubens in Kombination mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates.
Keine Bevorzugung christlicher Glaubensgemeinschaften
Die Richter betonten, dass der Staat zwar nicht bestimmte Glaubensgemeinschaften bevorzugen dürfe, es allerdings keinen Werbeeffekt für christliche Glaubensgemeinschaften durch die Anbringung der Kreuze gäbe. Aus dem Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität ergebe sich nichts Weiteres zugunsten der Kläger. Der Staat sei nicht zur kompletten Abstinenz von religiösen Bezügen verpflichtet, sondern solle Offenheit gegenüber einer Vielzahl von weltanschaulich-religiösen Überzeugungen gewährleisten und eine Identifikation mit einem bestimmten Glauben vermeiden.
Kreuz als Symbol kultureller Prägung
Laut Gericht identifiziert sich der Freistaat Bayern durch die Anbringung von Kreuzen in Dienstgebäuden nicht mit christlichen Glaubenssätzen. Diese seien vielmehr „Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung“ Bayerns. Die Aufstellung von Kreuzen im Eingangsbereich von Behörden stehe der Offenheit des Staates gegenüber anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen nicht entgegen. Seit dem im Jahr 2018 in Kraft getretenen Kreuzerlass ist in bayrischen Dienstgebäuden ein Kreuz gut sichtbar anzubringen.
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