Eheschließungen, die von Deutschland aus im Ausland per Videotelefonie durchgeführt werden, sind laut Bundesgerichtshof (BGH) unwirksam. In einem aktuellen Fall wurde festgestellt, dass solche Ehen nur dann gültig sind, wenn das im Ausland geltende Eherecht weniger strenge Anforderungen stellt als das deutsche Recht.
Anforderungen an Eheschließungen
In Deutschland ist eine Eheschließung nur gültig, wenn beide Partner persönlich vor dem Standesbeamten erscheinen. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, der am Mittwoch veröffentlicht wurde. Bei einer Eheschließung im Ausland könne, so die Karlsruher Richter, das möglicherweise weniger strenge Recht des Eheschließungsorts Anwendung finden.
Fall der Videotelefonie-Ehe
Im konkreten Fall ging es um die Wirksamkeit einer Ehe, die von einem in Deutschland lebenden nigerianischen Paar per Videotelefonie mit einem Standesbeamten im US-Bundesstaat Utah geschlossen wurde. Da die Eheschließungserklärungen in Deutschland abgegeben wurden, hätte das Paar die nach inländischem Recht vorgeschriebene Form einhalten müssen. Das war nicht der Fall.
Konsequenzen des BGH-Beschlusses
Aufgrund des BGH-Beschlusses hat das Paar nun die Möglichkeit, eine neue Ehe in Deutschland zu schließen. Dieser Entscheid wurde im Beschluss vom 25. September 2024 – XII ZB 244/22 festgehalten.
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