Eine Verschärfung der Sanktionen für Bürgergeld-Empfänger, die Arbeitsangebote ablehnen, wird anscheinend in einem Gesetzentwurf diskutiert. Dies könnte dazu führen, dass arbeitsunwilligen Empfängern der Regelsatz für bis zu acht Monate im Jahr gestrichen wird.
Streichung des Regelsatzes bei Arbeitsverweigerung
Nach einem Bericht der “Bild”-Zeitung droht Empfängern von Bürgergeld, die sich weigern zu arbeiten, die Streichung des monatlichen Regelsatzes für weit mehr als die bisher bekannten zwei Monate. Diese Information wurde der Zeitung durch den Gesetzentwurf und Informationen aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zugeführt.
Laut Gesetzentwurf könnte arbeitsunwilligen Leistungsbeziehern bei wiederholter Ablehnung zumutbarer Arbeit der Regelsatz immer wieder für zwei Monate komplett gestrichen werden.
Mögliche Konsequenzen bei erneuter Arbeitsablehnung
Sollte ein Bürgergeld-Bezieher ein Jobangebot nach der Streichung der Leistung erneut willentlich ablehnen und liegen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer relevanten Vor-Pflichtverletzung innerhalb der Jahresfrist vor, “kann auch ein neuer Entzug der Regelleistung festgestellt und umgesetzt werden”, berichtet “Bild”.
Es wird betont, dass ein Leistungsentzug erst im Folgemonat nach der Feststellung der konkreten Arbeitsverweigerung wirksam wird. Daher dürfte es laut BMAS auch bei Arbeitsunwilligen in der Praxis immer wieder zu Zeiten des vollständigen Bürgergeldbezugs kommen.
Die Informationen lassen den Schluss zu, dass es theoretisch in einem Jahr bis zu acht Monate Bürgergeld-Entzug für Arbeitsunwillige geben könnte. Die genauen Umsetzungspläne und Details werden in den nächsten Wochen erwartet.
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