Wegen Betrugs hat das zuständige Amtsgericht Osnabrück eine Sozialleistungsbezieherin zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro verurteilt. Die Verurteilung ist mittlerweile rechtskräftig.
Laut dem Hauptzollamt Osnabrück bezog die Frau Leistungen gemäß des Sozialgesetzbuchs. Ab September 2021 nahm sie dann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf, ohne sie dem zuständigen Amt – der Agentur für Arbeit – mitzuteilen. So konnte sie rechtswidrig rund 1.150 Euro einstreichen.
Beschäftigungsdaten liegen Arbeitsamt vor
Mithilfe einer automatisierten Prüfung kam die Agentur für Arbeit der Angeklagten auf die Schliche. Regelmäßig werden die Personaldaten von Arbeitnehmern mit den Daten der Arbeitslosen abgeglichen. Da die Frau zeitgleich Arbeitslosengeld I und Gehalt von einem Arbeitgeber bezog, nahm das Hauptzollamt Osnabrück die Ermittlungen auf. Schließlich kam es zu einer Anklage seitens der Staatsanwaltschaft wegen Betrugs.
Leistungserschleichung wird doppelt teuer
Die Beschuldigte darf die erschlichenen Leistungen nun doppelt zurückzahlen. “Neben der Geldstrafe muss die Verurteilte die zu viel erhaltenen Beträge selbstverständlich an den Leistungsträger zurückzahlen”, so Christian Heyer, Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück.