Ampelkoalition reformiert Postgesetz: Briefe langsamer, bessere Arbeitsbedingungen für Zusteller

Die Ampelkoalition plant eine Reform des Postgesetzes, bei der die Brieflaufzeiten angepasst und eine bessere Regulierung der Paketdienste angestrebt werden. Dabei sollen die Arbeitsbedingungen für Paketzusteller verbessert und umweltschädliche Nachtflüge reduziert werden.

Brieflaufzeiten und Umweltschutz

Laut “Handelsblatt” hat die Ampelkoalition am Montag eine Einigung hinsichtlich der Postgesetzreform erzielt. Ein wesentlicher Teil der Reform ist die Anpassung der Brieflaufzeiten. Bisher mussten Briefe mit einer durchschnittlichen Wahrscheinlichkeit von 80 Prozent am nächsten Werktag und mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 Prozent am übernächsten Werktag beim Empfänger eintreffen. Der neue Gesetzesentwurf sieht vor, dass Briefe erst am dritten Werktag ankommen sollen, jedoch mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von 95 Prozent. Am vierten Tag sollen es 99 Prozent sein. Diese Änderung soll die Kosten für die Anbieter senken und umweltschädliche Nachtflüge überflüssig machen.

Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Zusteller

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Gesetzreform bezieht sich auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Paketzusteller. Gewerkschaften hatten laut Handelsblatt ein Verbot der Weitergabe von Aufträgen an Subunternehmen gefordert, um Missbrauch von Arbeitnehmerrechten zu verhindern. Trotz Unstimmigkeiten in diesem Punkt wird mit dem neuen Gesetz eine Lizenzierungspflicht für Zustellunternehmen durch die Bundesnetzagentur eingeführt. Zustellfirmen werden dann in einem “Anbieterverzeichnis” gelistet und bei Verstößen mit Bußgeldern bestraft. Die Netzagentur wird die Einhaltung der Schutzstandards überprüfen, zunächst nach drei Monaten und danach jährlich.

Einschränkung des Gewichts für Paketzusteller

Zudem wird mit der neuen Regelung festgelegt, dass Paketzusteller Pakete mit einem Gewicht von mehr als 20 Kilogramm nicht mehr alleine tragen dürfen. Hierfür wird entweder eine zweite Person benötigt oder ein geeignetes technisches Hilfsmittel. Ob beispielsweise eine einfache Sackkarre als solches Hilfsmittel gilt, ist bisher nicht geklärt und wird in einer separaten Verordnung des Bundesarbeitsministeriums geregelt werden, berichtet das Handelsblatt. Unternehmen, die ihre Aufträge an Sub-Zusteller weitergeben, tragen die Verantwortung, dass diese über eine Lizenzierung verfügen.

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mit Material von dts Nachrichtenagentur
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Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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