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Startseite Deutschland & die WeltAktivrente: Verfassungsrechtliche Zweifel an geplanter Steuerregel
Deutschland & die Welt

Aktivrente: Verfassungsrechtliche Zweifel an geplanter Steuerregel

von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 5. Juli 2025
von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 5. Juli 2025
Altes Paar am Strand / Foto: dts
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Die ab 2026 geplante „Aktivrente“ und die damit verbundene steuerliche Besserstellung von Rentnern könnte nach Einschätzung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) sowie eines Heidelberger Verfassungsrechtlers gegen den Gleichheitsgrundsatz und damit gegen das Grundgesetz verstoßen. Experten sehen insbesondere in der steuerlichen Bevorzugung eine mögliche Ungleichbehandlung, für die es einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Sie erwarten rechtliche Auseinandersetzungen und verweisen auf offene Fragen im Zusammenhang mit dem Grundfreibetrag.

Kritik von Wirtschaftsforschern und Verfassungsrechtlern

DIW-Steuerexperte Stefan Bach äußerte sich in der „Bild“ (Samstagausgabe) kritisch zur geplanten Aktivrente: „Die Aktivrente stellt eine Ungleichbehandlung dar“, sagte Bach der Zeitung. Er geht davon aus, dass es zu Klagen kommen wird. „Ich gehe davon aus, dass es Klagen geben wird. Und dass letztlich das Bundesverfassungsgericht darüber entscheidet“, so Stefan Bach weiter (Quelle: „Bild“). Die steuerliche Bevorzugung der Rentner könne laut Bach gerechtfertigt werden, „wenn es darum geht, das Wachstum im Land zu stärken“.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Auch Heidelberger Verfassungsrechtler Hanno Kube hält die Aktivrente für verfassungsrechtlich problematisch. Nach seiner Einschätzung handelt es sich „steuerverfassungsrechtlich in der Tat um eine ganz wesentliche Ungleichbehandlung, die einen besonderen Rechtfertigungsgrund braucht“. Ein wirtschaftspolitischer Grund, wie der Anreiz zur Weiterarbeit im Alter, sei laut Hanno Kube denkbar.

Weiterführende Einwände

Zugleich äußerte Hanno Kube Zweifel an der neuen Regelung. „Insbesondere kann es zu erheblichen Mitnahmeeffekten kommen“, erklärte Kube (Quelle: „Bild“). Darüber hinaus werfe die Aktivrente nach Einschätzung des Verfassungsrechtlers Fragen im Hinblick auf das Verhältnis zum steuerlichen Grundfreibetrag auf.

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet

Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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