Der Verfassungsschutz in Baden-Württemberg darf den AfD-Landesverband als Verdachtsfall beobachten. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden und damit eine Beschwerde der AfD abgewiesen.
AfD als Verdachtsfall eingestuft
Das Landesamt für Verfassungsschutz hatte den AfD-Landesverband am 13. Juli 2022 zum Beobachtungsobjekt als Verdachtsfall erhoben. Diese Einstufung wurde am darauffolgenden Tag öffentlich bekannt gegeben. Ein Eilantrag der AfD gegen diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgericht Stuttgart bereits im November 2023 abgewiesen.
Gericht sieht Voraussetzungen für Beobachtung erfüllt
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg begründete seine Entscheidung zur Abweisung der AfD-Beschwerde damit, dass das Landesverfassungsschutzgesetz auch auf politische Parteien anwendbar sei. Der besondere Schutz der Parteien durch das Grundgesetz schließe eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz nicht aus. Zudem sei eine Beobachtung von Parteien auch mit der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit vereinbar.
Beobachtungsgrundlagen
Das Gericht sah Voraussetzungen für die Einstufung als Verdachtsfall und somit für eine Beobachtung erfüllt. Genannt wurde unter anderem „das Eintreten für einen ethnischen Volksbegriff durch Mitglieder des Antragstellers“ und Anzeichen einer „diskriminierenden Ungleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund gegenüber denjenigen ohne Migrationshintergrund“. Anhaltspunkte für eine mögliche Herabwürdigung von Muslimen seien ebenfalls vorhanden.
Der Beschluss vom 11. November, der die Beobachtung des AfD-Landesverbandes durch den Verfassungsschutz bestätigt, ist laut Gerichtsangaben unanfechtbar (1 S 1798/23).
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