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Startseite Deutschland & die WeltAfD kritisiert Urteil: Schwächung der Oppositionsrechte im Bundestag
Deutschland & die Welt

AfD kritisiert Urteil: Schwächung der Oppositionsrechte im Bundestag

von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 18. September 2024
von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 18. September 2024
AfD-Logo (Archiv) / via dts Nachrichtenagentur
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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die AfD keinen generellen Anspruch darauf hat, im Bundestag Vorsitzende von Ausschüssen zu stellen. Diese Entscheidung hat bei der AfD zu einer Kontroverse geführt, da sie eine „Schwächung“ der Oppositionsrechte befürchtet.

AfD kritisiert Bundesverfassungsgericht

Stephan Brandner (AfD) bezeichnete die Entscheidung des Gerichts als einen „schwarzen Tag für den Parlamentarismus in Deutschland“. Er äußerte sich besorgt, dass die Position von Ausschussvorsitzenden „massiv geschwächt“ werde und „deren Handeln der Willkür der jeweiligen Regierungsmehrheit unterworfen“ sei. Er warnte auch, dass jeder Ausschussvorsitzende damit rechnen müsse, „jederzeit abgewählt zu werden“.

Kritik am Bundesverfassungsgericht

Brandner äußerte ebenfalls Bedenken über den vermeintlichen „Bruch jahrzehntelanger parlamentarischer Traditionen und des Geschäftsordnungsrechts“. Er beklagt, dass das Bundesverfassungsgericht diesem Verhalten einen „Persilschein erteilt hat“. Er stellte fest, dass „Mehrheiten sich in Demokratien ändern“ und dass sich die aktuellen Mehrheiten „an diesem Urteil messen lassen müssen, wenn sie einmal in der Minderheit sind“.

Begründung des Bundesverfassungsgerichts

Die Karlsruher Richter hatten zuvor zwei Organklagen der AfD-Fraktion teilweise als unbegründet zurückgewiesen und im Übrigen als unzulässig verworfen. Sie stellten fest, dass keine Verletzung des Rechts der AfD auf Gleichbehandlung als Fraktion in Verbindung mit dem Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Bundestages festgestellt wurde. Die Durchführung von Wahlen zur Bestimmung der Ausschussvorsitze und die Abwahl vom Vorsitz des Rechtsausschusses liegen „im Rahmen der dem Bundestag zustehenden Geschäftsordnungsautonomie“, hieß es zur Begründung.

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet

Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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