Feuerwerkskörper / Foto: Zoll
Für viele gehört Feuerwerk zu einem gelungenen Jahreswechsel dazu. Doch dabei sei nach Aussagen des Hauptzollamts Osnabrück Vorsicht geboten – und das nicht erst bei der Verwendung der Feuerwerkskörper, sondern bereits beim Kauf.
Insbesondere in den Tagen vor Silvester würden Feuerwerkskörper unbekannter Herkunft oder mit mangelnder Verarbeitung angeboten und eingeführt. Im schlimmsten Fall habe die Verwendung dieser Raketen und Knaller lebensgefährliche Folgen für Gesundheit und Leben. Daneben sei auch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Die Einfuhr von nicht konformitätsbewertetem und nicht mit dem CE-Kennzeichen versehenem Feuerwerk ist nach dem Sprengstoffgesetz verboten und strafbar. Dies gilt übrigens auch, wenn die CE-Kennzeichnung gefälscht sein sollte. Es werde nach Angaben des Zolls stets ein Strafverfahren eingeleitet und die Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt oder sichergestellt.
Besondere Erlaubnis notwendig
Für bestimmte Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (z. B. Blitz-Knallsätze) ist sogar eine besondere sprengstoffrechtliche Erlaubnis erforderlich. Für Feuerwerk der Kategorien F3 und F4 ist diese stets ohne Ausnahme erforderlich. „Nicht konformitätsbewertetes Feuerwerk ist äußerst gefährlich und kann mit extremen Risiken verbunden sein“, so Zollsprecher Christian Heyer. „Selbst bei vorsichtiger Verwendung können diese Feuerwerkskörper zu schlimmen Verletzungen wie Verbrennungen, Verlust von Gliedmaßen und Augenlicht oder Verätzungen führen.“ Der Zoll rät daher dringend, nur konformitätsbewertetes und mit dem CE-Kennzeichen versehenes Feuerwerk zu kaufen.
Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite des Zolls.