Ab 1. Januar 2025 gilt in Osnabrück ein Verkaufs- und Weitergabeverbot von Lachgas an Minderjährige. Der Rat der Stadt hat eine entsprechende Verordnung in seiner Sitzung am 3. Dezember 2024 beschlossen.
Erhebliche Gesundheitsrisiken – nicht nur für Minderjährige
Der Beschluss basiert auf den erheblichen Gesundheitsrisiken, die mit dem Konsum von Lachgas verbunden sind. Insbesondere Jugendliche, deren Körper sich noch in der Entwicklung befindet, sind den Gefahren stark ausgesetzt. Der Missbrauch des Gases, das vor allem als Partydroge genutzt wird, kann zu Bewusstlosigkeit, Erfrierungen, Lungenverletzungen und sogar Hirnschäden führen. Bei regelmäßigem Konsum drohen zudem Nervenschäden sowie Beeinträchtigungen des Rückenmarks. Auch im Straßenverkehr kann der Konsum von Lachgas die Sicherheit erheblich gefährden.
Erwachsene dürfen Lachgas nicht an Minderjährige weitergeben
Um Jugendliche vor diesen Risiken zu schützen, verbietet die neue Regelung nicht nur den Verkauf, sondern auch die Weitergabe von Lachgas an unter 18-Jährige. Damit soll verhindert werden, dass Erwachsene das Gas kaufen und an Minderjährige weitergeben. Darüber hinaus betrifft das Verbot auch Automaten, die Lachgas verkaufen, sofern diese keinen ausreichenden Schutz vor dem Zugriff Minderjähriger bieten.
5.000 Euro Geldbuße drohen
Bei einem Verstoß gegen die neue Verordnung drohen empfindliche Strafen: Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Ausgenommen von der Regelung ist lediglich der medizinische Einsatz von Lachgas auf ärztliche Anordnung.
Die Gefahren von Lachgas im Überblick
- Bewusstlosigkeit während des Konsums
- Erfrierungen durch den Umgang mit dem kalten Gas
- Lungenverletzungen
- Hirnschäden bei unsachgemäßem Gebrauch
- Nervenschäden bei regelmäßigem Konsum
- Schäden am Rückenmark
- Erhebliche Risiken für Jugendliche in der Entwicklung
- Beeinträchtigung der Sicherheit im Straßenverkehr