Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von transgeschlechtlichen Menschen in der Europäischen Union gestärkt. In einem Urteil stellten die Richter fest, dass EU-Mitgliedstaaten verpflichtet sind, klare, zugängliche und wirksame Verfahren zur rechtlichen Anerkennung der gelebten Geschlechtsidentität vorzusehen. Hintergrund ist eine bulgarische Regelung, die Änderungen von Geschlecht, Namen und Identifikationsnummer ausschließt und nach Ansicht des Gerichts gegen Unionsrecht verstößt.
EuGH rügt bulgarische Regelung
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) befasste sich mit dem Fall, nachdem das bulgarische Oberste Kassationsgericht den EuGH angerufen hatte. Das bulgarische Gericht hatte Zweifel an der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung Bulgariens mit dem Unionsrecht und legte die Frage den Luxemburger Richtern vor.
Im konkreten Fall geht es um eine bulgarische Staatsangehörige, die bei ihrer Geburt als männliche Person mit einem Namen, einer persönlichen Identifikationsnummer und Ausweisdokumenten registriert worden war, die diesem Geschlecht entsprechen. Sie tritt heute als Frau auf und lebt derzeit in Italien, wo sie eine Hormontherapie begonnen hat.
Die Frau hatte bulgarische Gerichte angerufen, um ihre Personenstandsdaten in ihrer Geburtsurkunde zu ändern. Trotz ärztlicher Gutachten und gerichtlicher Feststellungen, mit denen die vorgetragene Geschlechtsidentität bestätigt wurde, wurde ihr Antrag abgelehnt. Nach der bulgarischen Regelung ist jede Änderung der Angaben zum Geschlecht, zum Namen und zur Identifikationsnummer ausgeschlossen.
Beeinträchtigung der Freizügigkeit
Der EuGH sieht einen Widerspruch zwischen dieser Regelung und dem Unionsrecht. Die Abweichung zwischen der gelebten Geschlechtsidentität und den Daten im Personalausweis sei geeignet, die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit zu behindern, stellten die Richter fest. Dieser Zustand bereite "erhebliche Unannehmlichkeiten": Bei Identitätskontrollen, Grenzübertritten oder in einem beruflichen Zusammenhang könnte die Betroffene in die Lage versetzet werden, dass sie Zweifel an ihrer Identität oder der Echtheit ihrer amtlichen Dokumente ausräumen muss, so das Urteil des EuGH.
Schutz durch Grundrechtecharta
Das Gericht urteilte, dass eine Beschränkung der Freizügigkeit nur zulässig sei, wenn sie auf objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang mit dem Unionsrecht und den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechten wahrt. Insbesondere das Recht auf Achtung des Privatlebens schütze die Geschlechtsidentität und verpflichtet die Mitgliedstaaten, klare, zugängliche und wirksame Verfahren für deren rechtliche Anerkennung vorzusehen. Damit verstößt die bulgarische Regelung gegen das Unionsrecht.
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