Die Bundesregierung sieht in den verschärften Sanktionen der neuen Grundsicherung keine erhebliche Gefahr für Kinder. Das Bundesarbeitsministerium verweist auf Schutzmechanismen, die Kinder und Jugendliche vor Folgen von Leistungsminderungen der Eltern bewahren sollen. Aus der Opposition kommt dagegen scharfe Kritik, wonach Kinder am Ende immer unter Sanktionen gegen Eltern litten.
Bundesregierung verweist auf Schutzmechanismen
In einer Antwort des Bundesarbeitsministeriums auf eine Kleine Anfrage der Grünen, über die der „Stern“ berichtet, heißt es, man teile aufgrund verschiedener Schutzmechanismen die Einschätzung nicht, „dass es durch die Neuregelungen zu potenziell erheblichen Auswirkungen auf Kinder kommen wird“. Demnach sieht die Bundesregierung auch dann keine große Gefahr für Kinder, wenn Eltern die Leistungen komplett gestrichen werden sollten. Bei dem Gesetzentwurf habe man auch die potenziellen Auswirkungen auf Kinder berücksichtigt, so das Arbeitsministerium in seiner Antwort. Weiter heißt es darin: „Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass Kinder und Jugendliche sowohl bei Leistungsminderungen eines Elternteils als auch bei der neuen Regelung zur Nicht-Erreichbarkeit bei drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen umfassend geschützt werden.“
Kritik aus der Opposition
Der Grünen-Abgeordnete Timon Dzienus widerspricht dieser Darstellung. „Wenn man die Eltern sanktioniert, leiden am Ende immer die Kinder“, sagte der Arbeits- und Sozialpolitiker dem „Stern“. Schon heute seien 1,8 Millionen Kinder in der Grundsicherung, jede dritte Person bei der Tafel minderjährig. „Kein Kind sollte in Armut aufwachsen und kein Kind hat es verdient, von der eigenen Regierung sanktioniert zu werden. Das ist ein sozialpolitischer Skandal.“
Verteilung der Leistungen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft
Das Arbeitsministerium von Ministerin Bärbel Bas (SPD) verweist in seiner Antwort auf verschiedene „Schutzmechanismen“. So werde ausschließlich der Regelbedarf der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person gemindert, die die Pflichtverletzungen oder das Meldeversäumnis begangen hätten. Entfalle der komplette Leistungsanspruch, weil eine erwerbsfähige Person nicht erreichbar ist, würden die Kosten der Unterkunft auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt und direkt an den Vermieter gezahlt werden.
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