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Startseite Deutschland & die WeltBGH: Boni von EU-Versandapotheken für Medikamente erlaubt
Deutschland & die Welt

BGH: Boni von EU-Versandapotheken für Medikamente erlaubt

von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 17. Juli 2025
von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 17. Juli 2025
Logo einer Apotheke (Archiv) / via dts Nachrichtenagentur
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die frühere Regelung zur Arzneimittelpreisbindung nicht auf Versandapotheken anwendbar ist, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Die Richter erklärten, dass die Praxis einer niederländischen Versandapotheke, Bonusprämien bei der Ausgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu gewähren, nicht als unlauter einzustufen sei. Damit hob der BGH frühere Urteile der Münchner Gerichte auf.

Streit um Bonusprämien durch niederländische Versandapotheke

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand ein Fall, bei dem ein Verband, der die Interessen bayerischer Apotheker vertritt, gegen ein niederländisches Pharmaunternehmen geklagt hatte. Das Unternehmen hatte in den Jahren 2012 und 2013 verschreibungspflichtige Medikamente nach Deutschland reimportiert und dabei Boni an Patienten gewährt, die Rezepte einlösten. Der Verband bewertete dieses Vorgehen als Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung und verlangte die Unterlassung der Praxis sowie die Erstattung von Abmahnkosten.

Vorinstanzen gaben zunächst dem Verband recht

Das Landgericht und das Oberlandesgericht München hatten der Klage des Apothekerverbands zunächst stattgegeben. Beide Instanzen sahen in den gewährten Bonusprämien einen Verstoß gegen die damals geltende Arzneimittelpreisbindung.

BGH: Kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht

Der Bundesgerichtshof hob die zuvor ergangenen Entscheidungen auf. Nach Mitteilung des BGH waren die früheren Vorschriften zur Arzneimittelpreisbindung nicht auf Versandapotheken in anderen EU-Mitgliedstaaten anwendbar, da sie gegen die Warenverkehrsfreiheit der EU verstießen. In der Begründung führten die Karlsruher Richter aus: Daten, dass ohne die Arzneimittelpreisbindung die Aufrechterhaltung einer sicheren und flächendeckenden Arzneimittelversorgung und deshalb die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet sei, seien nicht vorgelegt worden (Urteil vom 17. Juli 2025 – I ZR 74/24), so der BGH am Donnerstag.

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet

Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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