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Startseite Deutschland & die WeltOVG bestätigt: Keine Korrektur im Verfassungsschutzbericht nötig
Deutschland & die Welt

OVG bestätigt: Keine Korrektur im Verfassungsschutzbericht nötig

von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 27. Februar 2025
von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 27. Februar 2025
AfD-Logo auf Parteitag am 12.01.2025 / via dts Nachrichtenagentur
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Das Bundesinnenministerium hat in einem Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das Recht zugesprochen bekommen, den Verfassungsschutzbericht 2022 unverändert zu lassen. Die AfD hatte sich gegen die Einstufung eines Teils ihrer Mitglieder als extremistisch gewehrt, war jedoch bereits im Februar 2024 mit ihrem Antrag vor dem Verwaltungsgericht Berlin gescheitert.

Gerichtliche Entscheidung zugunsten des Bundesinnenministeriums

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, das den Antrag der AfD, den Verfassungsschutzbericht zu korrigieren, abgewiesen hatte. Im Bericht des Bundesverfassungsschutzes wird die AfD als extremistisch bezeichnet, indem ihr ein „extremistisches Personenpotential von etwa 10.000 Personen“ zugeschrieben wird, was „30 bis 40 Prozent aller AfD-Mitglieder“ betrifft. Die AfD hatte die Aussage für rechtlich und tatsächlich nicht haltbar erklärt.

Begründung durch das Bundesinnenministerium

Das Bundesinnenministerium verteidigte die Aussagen im Verfassungsschutzbericht mit der Begründung, dass nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz die Öffentlichkeit über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung informiert werden müsse. Voraussetzung dafür sei das Vorliegen „hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte“. Diese wurden insbesondere beim aus dem „Flügel“ hervorgegangenen Netzwerk der AfD festgestellt.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts

Das Oberverwaltungsgericht sah keinen Anlass, die Aussagen im Verfassungsschutzbericht zu beanstanden. Laut Gericht sind sowohl die Angaben über das Extremismuspotential der AfD als auch deren Quantifizierung korrekt. Zudem stünden weder verfassungs- noch europarechtliche Vorgaben einer solchen Veröffentlichung entgegen. Die Entscheidung des OVG ist endgültig und kann nicht angefochten werden (OVG 1 S 18/24).

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet

Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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