Der Bundestag hat eine Reform zur Stärkung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Mit einer breiten Zweidrittelmehrheit votierten 600 Abgeordnete für eine Grundgesetzänderung, während 69 dagegen stimmten. Ziel ist es, die Strukturmerkmale des Gerichts festzuschreiben und einen Ersatzwahlmechanismus bei Blockaden in der Richterwahl zu etablieren.
Änderung der Artikel 93 und 94 des Grundgesetzes
Die beschlossenen Änderungen betreffen die Artikel 93 und 94 des Grundgesetzes. Zukünftig soll Artikel 93 den Status des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan sowie seine Organisation regeln. Dazu gehört, dass das Gericht aus zwei Senaten mit jeweils acht Richtern besteht. Auch die Amtszeit von zwölf Jahren, die Altersgrenze der Richter, das Wiederwahlverbot und die Geschäftsordnungsautonomie des Gerichts werden hier festgeschrieben. Artikel 94 wird in Zukunft die Zuständigkeiten des Gerichts festhalten, die bisher in Artikel 93 geregelt waren. Zudem soll die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts explizit verankert werden.
Ersatzwahlmechanismus bei Richterwahl
Ein zentrales Element der Reform ist die Einführung eines Ersatzwahlmechanismus für den Fall, dass es zu einer Blockade bei der Richterwahl kommt. Der neue Mechanismus sieht vor, dass das Wahlrecht vom jeweils anderen Wahlorgan übernommen wird, wenn das eigentlich zuständige Organ innerhalb von drei Monaten nach einem Wahlvorschlag keinen Nachfolger für einen ausgeschiedenen Richter wählt. Diese Regelung ist notwendig, um die Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts sicherzustellen und wurde mit Zustimmung der Ex-Ampel-Fraktionen sowie der Union beschlossen.
Aktuelle Regelungen und neue Implementierungen
Aktuell erlaubt das Bundesverfassungsgerichtsgesetz dem Plenum des Gerichts, eigene Wahlvorschläge zu unterbreiten, sollte eine Richterwahl nicht binnen zwei Monaten nach dem Ende der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters erfolgen. Voraussetzung für diese Vorschläge ist die Aufforderung durch das älteste Mitglied des Wahlausschusses des Bundestages oder die Spitze des Bundesrates. Der neue Ersatzwahlmechanismus fügt sich in diese bestehende Regelung ein und erweitert sie, um das Verfassungsgericht vor Blockaden zu schützen, indem das Wahlrecht bei Untätigkeit eines Organs automatisch auf das andere Organ übergeht.
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