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Startseite AktuellKiffen auf der Osnabrücker Maiwoche – erlaubt oder verboten?
AktuellOsnabrück

Kiffen auf der Osnabrücker Maiwoche – erlaubt oder verboten?

von Heiko Pohlmann 6. Mai 2024
von Heiko Pohlmann 6. Mai 2024
Cannabiskonsum auf der Maiwoche / Montage: Hasepost
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Seit dem 1. April ist der Besitz und Genuss von Cannabis unter strengen Regeln legal – im Prinzip auch in der Öffentlichkeit. Und was ist mit dem Kiffen auf der Maiwoche in Osnabrück? Unsere Redaktion hat beim Marketing Osnabrück (mO) und der Stadtverwaltung nachgefragt.

Bubatz zwischen Korn und Pils? Keine expliziten Verbotszonen geplant

Für das Stadtmarketing, als Veranstalterin der Osnabrücker Maiwoche, erklärt Julia Krämer: „Wir halten wir uns strikt an die gesetzlichen Vorschriften. Nach aktuellem Stand sind keine zusätzlichen Verbotszonen für die Maiwoche geplant.“ Für weitere Infos bittet die Pressesprecherin die Ordnungsbehörden der Stadt Osnabrück zu befragen.

Lammbock statt Maibock? Nicht am Herrenteichswall und vor dem Dom

Für die Stadtverwaltung gibt uns Pressesprecher Constantin Binder eine Antwort, die zwar formell sehr ausführlich ist, aber einige Interpreationsmöglichkeiten zulässt. Zumindest zwei Zonen werden definiert, in denen der Konsum von Cannabis eindeutig verboten ist – ausgerechnet (je nach Sichtweise) auch vor der bei jungem Publikum besonders beliebten Bühne am Herrenteichswall und am Domhof. Grund dafür ist die Nähe zur Ursulaschule, dem Carolinum und der Domschule.

Hier die ausführliche Erklärung der Stadtverwaltung zu Cannabis und Maiwoche:

„Grundsätzlich gilt gemäß § 5 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) folgendes:

(1)    Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.

(2)    Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:

  1. in Schulen und in deren Sichtweite,
  2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
  3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
  4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
  5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
  6. (zukünftig in Kraft).

Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.

Daraus dürfte sich zumindest für den Bereich am Herrenteichswall und ggf. auch an der großen Domsfreiheit ein generelles Konsumverbot aufgrund der Nähe zu Schulen ergeben. Außerdem gilt im übrigen Bereich ein Verbot des Cannabiskonsums zwischen 7 und 20 Uhr (Fußgängerzone).

Da es sich bei der Maiwoche um ein Familienfest handelt, auf dem sich immer und zu jeder Zeit viele Kinder und Minderjährige aufhalten, empfiehlt die Stadtverwaltung, auf den Cannabiskonsum auf der Maiwoche generell zu verzichten. Ob es sich im Einzelfall um einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 KCanG handelt, wird individuell zu bewerten sein.“

Land Niedersachsen in der Pflicht, aber liefert nicht:

Abschließend gibt die Stadtverwaltung einen Hinweis darauf, wer die unklare Rechtslage lösen könnte: Das Land Niedersachsen, aber das liefert die notwendige klare Rechtslage bislang nicht: „Bezüglich eines Verbots gilt, dass für die Ausführung des sehr kurzfristig beschlossenen und in Kraft getretenen Gesetzes ist in erster Linie das Land Niedersachsen zuständig ist. Welche Aufgaben es auf die Kommunen überträgt, ist derzeit ebenso ungeklärt wie die Frage, ob Kommunen über die gesetzlich definierten Verbote hinaus eigene Regelungen erlassen können, etwa für Volksfeste und Märkte. Die Einführung eines Konsumverbots über die Ausübung des Hausrechts im allgemein zugänglichen öffentlichen Raum unter freiem Himmel kommt somit gegenwärtig nicht in Betracht.“

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Heiko Pohlmann

Heiko Pohlmann gründete die HASEPOST 2014, basierend auf dem unter dem Titel "I-love-OS" seit 2011 erschienenen Tumbler-Blog. Die Ursprungsidee reicht auf das bereits 1996 gestartete Projekt "Loewenpudel.de" zurück. Direkte Durchwahl per Telefon: 0541/385984-11

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