Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass das sogenannte „Schnellabschussverfahren“ zur gezielten letalen Entnahme eines Wolfes in der Region Hannover weiterhin vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) durchgeführt werden kann. Dies folgt auf eine Beschwerde einer Umwelt- und Naturschutzvereinigung gegen einen früheren Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg.
Schnellabschussverfahren bleibt erlaubt
Eine Umwelt- und Naturschutzvereinigung hatte gegen das Verwaltungsgericht Oldenburg Beschwerde eingelegt. Sie wollte eine Zwischenverfügung erwirken, um die Anwendung des Schnellabschussverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu untersagen. Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts teilte jedoch am Dienstag eine Entscheidung mit, die das Verfahren vorerst erlaubt.
Die Rolle der Ausnahmegenehmigung
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg war begründet worden, dass eine bis zum 12. April befristete Ausnahmegenehmigung, die schwere landwirtschaftliche Schäden für die von Rissvorfällen betroffenen Nutztierhalter abwenden sollte, weitgehend ins Leere ginge, sollte die Umweltvereinigung eine Zwischenverfügung erwirken. Die Genehmigung war auf die Entnahme eines einzelnen Tieres beschränkt und würde laut Gericht weder den Bestand des betroffenen Wolfrudels noch den der geschützten Art insgesamt beeinträchtigen.
Erkenntnisse des NLWKN
Das Oberverwaltungsgericht teilte mit, dass die Umweltschützer die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht widerlegen konnten. Laut NLWKN grenzen an die Territorien des betroffenen Wolfvorkommens weitere Rudel unmittelbar an und das betroffene Rudel verfügt über Jährlinge, deren Aufzucht auch nach Entnahme eines Tieres durch das verbleibende Rudel sichergestellt ist. Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.
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