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Startseite AktuellNach drei stabilen Jahren: Abfallgebühren im Landkreis Osnabrück steigen 2024
AktuellLandkreis Osnabrück

Nach drei stabilen Jahren: Abfallgebühren im Landkreis Osnabrück steigen 2024

von PM 21. November 2023
von PM 21. November 2023
Foto: Davie Bicker, Pixabay
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Lange wurde mit spitzem Bleistift gerechnet – nun ist das Ergebnis nach der heutigen Betriebsausschusssitzung einstimmig beschlossene Sache: Turnusgemäß wird zum 1. Januar 2024 eine neue Abfallgebührensatzung für den Landkreis Osnabrück in Kraft treten. Im Vergleich zu den aktuellen Gebührensätzen, die seit 2021 stabil waren, werden sich die Beträge im Durchschnitt um 22 Prozent deutlich erhöhen.

Zum Hintergrund: Im Auftrag des Landkreises Osnabrück ist die AWIGO für die öffentlich-rechtliche Entsorgung im Osnabrücker Land zuständig. In den vergangenen Monaten hat die Abfallwirtschaftsgesellschaft entsprechend der Regelungen der Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR 30/53) Leistungsentgelte kalkuliert. Diese sogenannten Selbstkostenfestpreise sind für das nächste Geschäftsjahr 2024 gültig und geben Aufschluss über die voraussichtlichen Kosten für die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung für das Jahr 2024.

Bei der Kalkulation wurde die AWIGO von einer externen Unternehmensberatung begleitet, die das Zahlenwerk auch auf Angemessenheit überprüft hat. Die Selbstkostenfestpreise bilden die Basis für die Gebührenkalkulation, die nun vom Betriebsausschuss des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft abgesegnet wurde. Die endgültige Beschlussfassung erfolgt in der Kreistagssitzung am 11. Dezember.

Neue Gebühren für 2024

Nachdem die Abfallgebühren innerhalb der vergangenen drei Jahre stabil blieben, erfolgt jetzt eine deutliche Erhöhung. Was ändert sich konkret?

Beispiel Ein-Personen-Haushalt: Mit 60-Liter-Behältnis für Restmüll und 60-Liter-Tonne für Bioabfall fallen insgesamt 215,88 Euro pro Jahr an, es ergeben sich Mehrkosten von 37,56 Euro im Jahr bzw. 3,13 Euro im Monat. Beispiel Vier-Personen-Haushalt: Mit 180-Liter-Behältnis für Restmüll sowie 60-Liter-Volumen für Bioabfall sind 2024 in Summe 307,20 Euro zu zahlen, es lässt sich eine Steigerung in Höhe von jährlich 56,04 Euro bzw. monatlich 4,67 Euro feststellen.

Gründe für die Erhöhung

Die deutliche Anpassung hat mehrere Ursachen, wie Abfall-Chef Niehaves folgendermaßen erläutert: „Unsere Kalkulationen haben ergeben, dass wir im nächsten Jahr ein Kostenvolumen von rund 37 Millionen Euro für die Abfallentsorgung der Privathaushalte im Landkreis Osnabrück durch den Gebührenhaushalt abdecken müssen. In den Vorjahren waren wir von 30,5 Millionen Gesamtkosten ausgegangen.“

Diese 6,5 Millionen Euro Mehrkosten ergeben sich aufgrund folgender Punkte: Erstens ist gemäß den gesetzlichen Regelungen (§ 5, Absatz 2, Satz 3 NKAG) ein Verlust im Gebührenhaushalt von rund 2,3 Millionen Euro aus einer vorherigen Gebührenperiode (2018 bis 2020) auszugleichen. Dieser Umstand verursacht allein eine Erhöhung des Kostenvolumens um 7,5 Prozent. Zweitens fand die letzte Gebührenkalkulation für die Jahre 2021 bis 2023 im Sommer 2020 statt – also zu einem Zeitpunkt, wo die zwischenzeitlichen Ereignisse des Weltgeschehens inklusive ihrer Folgen wie hohe Inflation oder hohe Kraftstoffpreise nicht abzusehen waren. „In der neuen Kalkulation für 2024 lag ein ganz anderes Preisniveau vor. Umgerechnet auf die letzten drei Jahre gleichen wir mit der jetzigen Gebührenanpassung etwa fünfprozentige Kostensteigerungen pro Jahr aus.“

Neben den allgemeinen Preissteigerungen sind hierin auch übliche Kostensteigerungen durch Preisgleitklauseln in Dienstleistungsverträgen, Lohnsteigerungen, weitere gesetzliche Einflussfaktoren wie z.B. zusätzliche CO2-Abgaben für die Restabfallbehandlung oder höhere Mautgebühren sowie die Verbesserungen der Infrastruktur von Recyclinghöfen und Grünplätzen für mehr Kundenfreundlichkeit und eine optimierte Wertstofferfassung berücksichtigt.

Warum ein einjähriger Gebührenzeitraum?

Im Betriebsausschuss des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft wurde außerdem erklärt, warum die bisherige Dauer der Gebührenperiode von drei Jahren nun auf ein Jahr reduziert werden musste: Hintergrund dafür ist eine aktuelle Rechtsprechung, die sich insbesondere auf die Feststellung eines Verlustausgleichs aus vorherigen Gebührenperioden bezieht. Um hier in jedem Fall rechtssicher zu agieren, wurde ausnahmsweise für nur zwölf Monate kalkuliert.

Nach diesem einen Ausgleichsjahr sei wieder ein mehrjähriger Kalkulationszeitraum von bis zu drei Jahren möglich. „Das streben wir in jedem Fall wieder an. Zum einen, weil wir davon überzeugt sind, dass sich kurzfristige Preiseffekte und Ausgleichszahlungen aus vorherigen Jahren so im Sinne der Bürgerinnen und Bürger besser abmildern lassen. Zum anderen lässt sich so der enorme Verwaltungsaufwand jährlich vermeiden“, zeigt Niehaves auf.

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PM

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