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Startseite AktuellNach Ermittlungen des Osnabrücker Zolls: Firmeninhaberin muss wegen Steuerhinterziehung Geldstrafe zahlen
AktuellOsnabrück

Nach Ermittlungen des Osnabrücker Zolls: Firmeninhaberin muss wegen Steuerhinterziehung Geldstrafe zahlen

von PM 11. Juli 2023
von PM 11. Juli 2023
Dieses Mal hatte der Zoll die Kurierdienstbranche im Visier. / Foto: Hauptzollamt Osnabrück
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Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte jetzt eine Firmeninhaberin aus der Kurierdienstbranche wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu einer Geldstrafe in Höhe von 4.750 Euro. Vorangegangen waren Ermittlungen des Osnabrücker Hauptzollamtes.

Gezahlt werden muss die Geldstrafe in insgesamt 190 Tagessätzen. Somit gilt die Verurteilte auch als vorbestraft. Wie die Zöllner der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Osnabrück ermittelten, hat die Beschuldigte von Juni 2019 bis Dezember 2020 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu Unrecht einen Teil des Arbeitseinkommens als Verpflegungsmehraufwand ausgewiesen, um Sozialversicherungsabgaben und Steuern zu sparen.

Über 37.000 Euro hinterzogen

Die 39-Jährige hinterzog so Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt mehr als 37.000 Euro. „Durch diese Vorgehensweise hat die Angeklagte nicht nur versucht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, sondern auch einen Vorteil gegenüber den Mitbewerbern innerhalb ihrer Branche“, so Zoll-Pressesprecher Christian Heyer. Das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück ist noch nicht rechtskräftig.

Im Zuge der Ermittlungen wurden Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt. Bei einer Durchsuchung griff der Lebensgefährte der Verurteilten die eingesetzten Beamten an und behinderte so die Ermittlungen. Der Widerstand gegen die Vollstreckungsbeamten wurde gesondert durch die Staatsanwaltschaft Osnabrück verfolgt.

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PM

Täglich erreichen uns dutzende Pressemitteilungen, von denen wir die auswählen, die wir für unsere Leser für relevant und interessant halten. Sofern möglich ergänzen wir die uns übermittelten Texte. Sofern nötig kürzen wir allzu werberische Aussagen, um unsere Neutralität zu wahren. Für Pressemitteilungen der Polizei gilt: diese werden bei Fahndungsaufrufen oder Täterbeschreibungen grundsätzlich nicht gekürzt.

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