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Startseite OsnabrückLeistungsbetrug lohnt sich nicht: 1.800 Euro Geldstrafe für rund 240 Euro zu viel erhaltene Leistungen
Osnabrück

Leistungsbetrug lohnt sich nicht: 1.800 Euro Geldstrafe für rund 240 Euro zu viel erhaltene Leistungen

von PM 2. Februar 2022
von PM 2. Februar 2022
Zoll Osnabrück (Symbolbild)
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Zoll Osnabrück (Symbolbild)

Neunzig Tagessätze zu je 20 Euro, mithin insgesamt 1.800 Euro Geldstrafe, so lautet das Urteil des Amtsgerichts Viersen für einen Leistungsbezieher aufgrund von Ermittlungen des Hauptzollamts Osnabrück.

Der inzwischen rechtskräftig Verurteilte aus dem Landkreis Emsland bezog Hartz-IV- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Im September 2020 ging der Mann einer geringfügigen Beschäftigung nach, die er dem Jobcenter nicht mitgeteilt hatte. So konnte er rund 240 Euro Arbeitslosengeld II zu Unrecht kassieren.

Auch zu viel erhaltene Beiträge müssen zurückgezahlt werden

Mithilfe einer automatisierten Prüfung kam der Leistungsträger (Jobcenter) dem Angeklagten auf die Schliche. EDV-unterstützt werden regelmäßig die von den Arbeitgebern gemeldeten Personaldaten mit den Arbeitslosendaten verglichen. Da der Mann zeitgleich Arbeitslosengeld II und ein Gehalt von einem Arbeitgeber bezog, nahm das Hauptzollamt Osnabrück die Ermittlungen auf, die schließlich zur Anklageerhebung wegen Betruges durch die Staatsanwaltschaft führte.

Der Leistungsempfänger hätte den Leistungsträger sofort benachrichtigen müssen, als er die berufliche Tätigkeit aufnahm. Das hatte er trotz entsprechender Hinweise nicht getan. „Neben der Geldstrafe muss der Verurteilte die zu viel erhaltenen Beträge selbstverständlich an den Leistungsträger zurückzahlen“, so Christian Heyer, Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück.

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PM

Täglich erreichen uns dutzende Pressemitteilungen, von denen wir die auswählen, die wir für unsere Leser für relevant und interessant halten. Sofern möglich ergänzen wir die uns übermittelten Texte. Sofern nötig kürzen wir allzu werberische Aussagen, um unsere Neutralität zu wahren. Für Pressemitteilungen der Polizei gilt: diese werden bei Fahndungsaufrufen oder Täterbeschreibungen grundsätzlich nicht gekürzt.

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