Dreißig Tagessätze zu je 30 Euro, mithin insgesamt 900 Euro Geldstrafe, so lautet das Urteil des Amtsgerichts Nienburg für eine Leistungsbezieherin aufgrund von Ermittlungen des Hauptzollamts Osnabrück.
Die inzwischen rechtskräftig Verurteilte bezog Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Im September 2022 nahm die Beschuldigte eine geringfügige Beschäftigung auf, die sie dem Leistungsträger nicht mitgeteilt hatte. So konnte sie rund 380 Euro Arbeitslosengeld I zu Unrecht kassieren.
Automatisierte Prüfung deckt Betrug auf
Mithilfe einer automatisierten Prüfung kam der Leistungsträger (Agentur für Arbeit) der Angeklagten auf die Schliche. EDV – unterstützt werden regelmäßig die von den Arbeitgebern gemeldeten Personaldaten mit den Arbeitslosendaten verglichen. Da die Frau zeitgleich Arbeitslosengeld I und ein Gehalt von einem Arbeitgeber bezog, nahm das Hauptzollamt Osnabrück die Ermittlungen auf, die schließlich zur Anklageerhebung wegen Betrugs durch die Staatsanwaltschaft führte.
Die Leistungsempfängerin hätte den Leistungsträger sofort benachrichtigen müssen, als sie die berufliche Tätigkeit aufnahm. Das hatte sie trotz entsprechender Hinweise nicht getan.
„Neben der Geldstrafe und den Kosten des Verfahrens muss die Verurteilte die zu viel erhaltenen Beträge selbstverständlich an den Leistungsträger zurückzahlen“, so Christian Heyer, Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück.