(Symbolbild) Zoll
Vierzig Tagessätze á 60 Euro für den Mann und vierzig Tagessätze á 30 Euro für die Frau, so lautet das Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück für zwei unrechtmäßige Hartz-IV-Leistungsbezieher aus dem Landkreis Osnabrück. Insgesamt müssen sie so 3.600 Euro Geldstrafe zahlen.
Die inzwischen rechtskräftig Verurteilten aus dem Landkreis bezogen als sogenannte Bedarfsgemeinschaft Hartz-IV-Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Im Mai 2021 ging der Mann einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Ab Juni 2021 übte dann auch noch die Frau eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Beide Beschäftigungsverhältnisse wurden dem Jobcenter nicht mitgeteilt, sodass sie rund 3.200 Euro Arbeitslosengeld II zu Unrecht kassieren konnten.
Personal- und Arbeitslosendaten werden regelmäßig verglichen
Mithilfe einer automatisierten Prüfung kam das Jobcenter den Angeklagten auf die Schliche. EDV-unterstützt werden regelmäßig die von den Arbeitgebern gemeldeten Personaldaten mit den Arbeitslosendaten verglichen. Da die beiden zeitgleich Arbeitslosengeld II und Gehälter von ihren Arbeitgebern bezogen, nahm das Hauptzollamt Osnabrück die Ermittlungen auf, die schließlich zur Anklageerhebung wegen Betruges durch die Staatsanwaltschaft führte.
Die beiden Erwerbstätigen aus dem Landkreis hätten das Jobcenter sofort über ihre neuen Jobs benachrichtigen müssen. Dies hatten sie trotz entsprechender Hinweise nicht getan. „Neben der Geldstrafe müssen die Verurteilten die zu viel erhaltenen Beträge selbstverständlich an den Leistungsträger zurückzahlen“, so Leon-Marvin Freitag, Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück.