Ein als arbeitslos gemeldeter Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld II ging im Großraum Osnabrück einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Neben der Geldstrafe und den Verfahrenskosten muss er auch die überschüssigen Leistungen zurückzahlen.
Wegen Betrugs hat das zuständige Amtsgericht Osnabrück einen Leistungsbezieher zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.800 Euro verurteilt. Da das Gericht die Geldstrafe überdies auf insgesamt 120 Tagessätze festgesetzt hat, gilt der Verurteilte somit auch als vorbestraft.
Arbeitslosengeld II, aber zu Unrecht
Der inzwischen rechtskräftig Verurteilte aus dem Großraum Osnabrück bezog Hartz-IV-Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Im Juni 2018 ging der Mann einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, die er dem Jobcenter nicht mitgeteilt hatte. So konnte er rund 647 Euro Arbeitslosengeld II zu Unrecht kassieren.
Regelmäßiger Vergleich klärt Leistungsbetrug auf
Mithilfe einer automatisierten Prüfung kam der Leistungsträger (Jobcenter Osnabrück) dem Angeklagten auf die Schliche. EDV-unterstützt werden regelmäßig die von den Arbeitgebern gemeldeten Personaldaten mit den Arbeitslosendaten verglichen. Da der Mann zeitgleich Arbeitslosengeld II und ein Gehalt von einem Arbeitgeber bezog, nahm das Hauptzollamt Osnabrück die Ermittlungen auf, die schließlich zur Anklageerhebung wegen Betruges durch die Staatsanwaltschaft führte.
Beiträge müssen zurückgezahlt werden
Der Leistungsempfänger hätte den Leistungsträger sofort benachrichtigen müssen, als er die berufliche Tätigkeit aufnahm. Das hatte er trotz entsprechender Hinweise nicht getan. „Neben der Geldstrafe und den Kosten des Verfahrens muss der Verurteilte die zu viel erhaltenen Beträge selbstverständlich an den Leistungsträger zurückzahlen“, so Christian Heyer, Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück.