Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) fordert eine systematische Prüfung, ob ein Verbotsverfahren gegen die AfD eingeleitet werden soll. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe soll Material auswerten, darunter geleakte E-Mails der Partei. Anlass ist die mögliche Wahl eines AfD-Ministerpräsidenten in Sachsen-Anhalt.
Arbeitsgruppe soll Material prüfen
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hat sich innerhalb der Bundesregierung für die Prüfung eines möglichen Verbotsverfahrens gegen die AfD ausgesprochen. "Die Bundesregierung kann über diese Frage nur im Konsens entscheiden", sagte sie der "Neuen Osnabrücker Zeitung". "Daran arbeite ich."
Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe soll nun alle verfügbaren Erkenntnisse sammeln und bewerten. Dazu könnten auch die Hunderttausenden geleakten AfD-E-Mails gehören, sofern sie Belege für eine mögliche Verfassungsfeindlichkeit der Partei liefern. Hubig erklärte, es gehe um eine grundlegende Frage für die Demokratie. Die Prüfung müsse systematisch erfolgen, um zu klären, ob die Voraussetzungen für ein Verbotsverfahren vorliegen.
Mögliche AfD-Regierung als Zäsur
Auslöser für Hubigs Initiative ist die mögliche Wahl von Ulrich Siegmund (AfD) zum Ministerpräsidenten in Sachsen-Anhalt im Dezember. Bereits die Wahl eines AfD-Abgeordneten zum Landtagspräsidenten bezeichnete sie als historische Zäsur. Seit Gründung der Bundesrepublik habe es nach ihren Worten noch nie ein Mitglied einer aggressiv-nationalistischen Partei in einem so hohen Staatsamt gegeben.
Eine AfD-Regierung in Sachsen-Anhalt wäre nach Hubigs Einschätzung eine Belastung für den Rechtsstaat. Sie forderte, alle Extremismen gleichermaßen zu bekämpfen – unabhängig davon, ob es sich um Rechtsextremisten, Linksextremisten oder Islamisten handele.
Verfassungsrechtliche Grundlagen
Nach Artikel 21 des Grundgesetzes können Parteien als verfassungswidrig eingestuft werden, wenn sie die freiheitliche demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder den Bestand der Bundesrepublik gefährden. Über die Verfassungswidrigkeit entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht.
Ein Verbotsantrag kann von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung gestellt werden. Im Bundesrat hängt die Position der Länder von der jeweiligen Landesregierung ab. Hubig machte deutlich, dass ein Antrag nur bei konkreten Erfolgsaussichten gestellt werden solle.