Seit dem 1. April 2024 dürfen Erwachsene in Deutschland Cannabis für den Eigenbedarf zu Hause anbauen. Was im Gesetz in wenigen Paragrafen geregelt ist, wirft im Alltag viele praktische Fragen auf. Das gilt vor allem für Menschen, die zur Miete wohnen. Darf der Vermieter den Anbau untersagen? Was passiert, wenn sich Nachbarn über Geruch beschweren? Und welche Sicherungspflichten schreibt das Gesetz konkret vor? Nach der Teillegalisierung zeigt sich, dass Konflikte selten an der Pflanze selbst entstehen. Meist geht es um Geruch, Feuchtigkeit, Strom und um die Frage, wer was in einem Mehrparteienhaus hinnehmen muss.
Was das Konsumcannabisgesetz erlaubt und was nicht
Die Grundregeln sind im Konsumcannabisgesetz (KCanG) festgelegt. Gemäß § 9 darf jede volljährige Person an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Leben zwei Erwachsene in einer Wohnung, sind somit sechs Pflanzen zulässig. Zu Hause darf eine Person 50 Gramm getrocknetes Cannabis besitzen, in der Öffentlichkeit sind es 25 Gramm. Die Ernte darüber hinaus ist nicht mehr gedeckt. Die Weitergabe an andere Personen, auch unentgeltlich, ist beim privaten Eigenanbau nicht erlaubt.
Auch hierbei ist § 10 KCanG zu beachten. Er verpflichtet dazu, Pflanzen, Samen und geerntetes Cannabis vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, zu schützen. Das Gesetz nennt keine spezielle Technik. Gefordert sind „geeignete Maßnahmen“, die sich nach der jeweiligen Wohnsituation richten. In einer WG gelten andere Maßgaben als in einer Single-Wohnung und in einem Familienhaushalt mit Kindern gelten sie erheblich strenger.
In der Praxis hat sich ein geschlossenes Growzelt, das sich mit einem Schloss sichern lässt, bewährt. Es bietet Schutz vor Zugriffen und ermöglicht doch Licht, Luft und Luftfeuchtigkeit in kontrollierbarer Menge. In verschiedenen Größen erhältlich, gibt es derartige Zelte beim Fachhändler, etwa bei Mary Jane’s Growshop, auch gleich mit Lüftung, Filter und Messtechnik. Für drei Pflanzen reicht in der Regel eine Grundfläche von 80 mal 80 oder 100 mal 100 Zentimetern.
Was kann der Vermieter verbieten und was nicht?
Das Mietrecht enthält keine eigene Vorschrift zum Thema Cannabis. Maßgeblich ist der „vertragsgemäße Gebrauch“ der Wohnung nach § 535 BGB. Bis 2024 war der Anbau schlichtweg strafbar und damit ein eindeutiger Kündigungsgrund. Heute ist die Sache differenzierter. Wer sich an die gesetzlichen Grenzen hält, verstößt nicht gegen ein Gesetz. Von einem solchen Gesetzesverstoß kann der Vermieter also nicht ohne weiteres auf den Anbau schließen.
Pauschale Anbauverbote in Formularmietverträgen gelten unter Mietrechtlern als angreifbar, da sie in die private Lebensführung eingreifen. Eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofes steht hier noch aus. Einzelne ausgehandelte Verträge sind anders zu bewerten. Der Vermieter kann sich aber dann zu einer Reaktion gezwungen sehen, wenn der Anbau der Pflanzen negative Folgen für die Mietsache oder für andere Mieter hat.
Typische Fallgruppen sind:
- Schimmelschäden durch konstant erhöhte Luftfeuchtigkeit Zerstörungen an Wänden, Böden oder sogar der Elektroinstallation in den Mieträumen
- Zwang zur Benutzung von Keller, Dachboden oder anderen Gemeinschaftsräumen für Anbau oder Trocknungsprozesse
- Erheblich störender Geruchsbelästigung im Treppenhaus oder in Nachbarwohnungen
In diesen Fällen wird zunächst eine Abmahnung erfolgen müssen, und im Falle einer Wiederholung des Verhaltens kommt nach § 543 BGB auch die Kündigung in Betracht. Auch Schadensersatz für Renovierungskosten ist denkbar.
Konfliktfeld Geruch und Feuchtigkeit
Blühende Cannabispflanzen geben eine Vielzahl von Terpenen ab. Ungefiltert führt das zu einer Geruchsentwicklung, die über Fenster, Lüftungsschächte, Türspalten in die Nachbarschaft gelangt. Wenn Nachbarn sich erheblich belästigt fühlen, können sie gegenüber ihrem eigenen Vermieter die Miete mindern. Dann wirkt der Druck über den Vermieter auf den anbauenden Mieter.
Dem lässt sich vorbeugen: Ein Rohrventilator saugt die Luft aus dem Zelt und leitet sie durch einen Aktivkohlefilter. Die Faustregel besagt, dass das Volumen des Zeltes einmal pro Minute gewechselt werden sollte. Ein Zelt mit zwei Kubikmetern Inhalt kommt also auf rund 120 Kubikmeter pro Stunde, mit Reserve für den Filterwiderstand eher 200 Kubikmeter. Der Filter sollte mindestens die Luftleistung des Lüfters aushalten.
Das zweite Risiko ist die Feuchtigkeit. In der Wachstumsphase liegen übliche Werte bei 60 bis 70 Prozent relativer Luftfeuchte, in der Blüte bei 40 bis 50 Prozent. Bläst man die Abluft ungedämpft in einen kleinen Raum, so schlägt sich die Feuchtigkeit gerade im Herbst und Winter an den kalten Außenwänden nieder. Ein Hygrometer im Raum, nicht im Zelt, zeigt frühe Anzeichen, ob es kritisch wird.
Balkon, Strom und Versicherung: die Stolpersteine
Der Anbau auf dem Balkon ist erlaubt, wenn er von außen nicht einsehbar ist. Pflanzen, die von außen sichtbar sind, führen allerdings nicht nur zu Diskussionen innerhalb der Hausgemeinschaft, sondern, wenn sie stark riechen, auch zu Beschwerden der Nachbarn auf den benachbarten Balkonen.
In der Wohnung ist das Thema Elektrik zu berücksichtigen. Eine moderne LED-Leuchte für eine kleine Fläche braucht 100 bis 250 Watt, dazu Lüfter und möglicherweise ein Luftentfeuchter. Das alles ist für eine normale Haushaltsleitung kein Problem, solange keine Kaskaden aus Mehrfachsteckdosen gebastelt werden. Geräte mit CE-Zeichen und eine fest installierte Leuchte verringern das Risiko erheblich.
Einen Blick in die Hausrat- und Haftpflichtversicherung sollte man unbedingt werfen. Bei Wasser- oder Brandschäden fragen die Versicherer auch, ob grob fahrlässig gehandelt wurde. Da kann man mit einer selbstgebastelten Elektroinstallation schon auf Probleme stoßen.
Der offene Austausch ist besser als heimlich zu gärtnern
Rechtlich gesehen braucht niemand den Vermieter um Erlaubnis zu bitten, um ganz legal drei Pflanzen anbauen zu können. Ein kurzes Gespräch verhindert allerdings möglicherweise schlimmeres, wenn ein Zelt mit Abluftschlauch aufgestellt wird. Wer die Grenzwerte einhält, Zugriffsschutz, Filter und Feuchtigkeit im Griff hat und die Gemeinschaftsflächen meidet, steht mietrechtlich nicht so schlecht da. Bei konkreten Streitfällen helfen der örtliche Mieterverein oder eine Fachanwältin für Mietrecht weiter.
