Wer in Deutschland Dubai-Schokolade verkaufen möchte, muss sicherstellen, dass diese tatsächlich aus Dubai stammt. Das entschied jetzt das Landgericht Köln in einem Eilverfahren. Das Urteil betrifft zunächst die Unternehmen Medi First GmbH und KC Trading UG, die „Miskets Dubai Chocolate“ und „The Taste of Dubai“ vertreiben.
Gericht schützt Verbraucher vor Irreführung
Das Gericht stellte klar, dass Produkte, die mit Begriffen wie Dubai-Schokolade oder „The Taste of Dubai“ werben, in Dubai hergestellt sein oder einen klaren geografischen Bezug zur Stadt haben müssen. Andernfalls würde ein erheblicher Teil der Verbraucher über die Herkunft der Schokolade getäuscht.
„Der durchschnittliche Verbraucher geht davon aus, dass Dubai-Schokolade aus Dubai stammt“, so die Begründung der Richter. Da dies bei den Produkten der Beklagten nicht der Fall war, verhängte das Gericht ein Vertriebsverbot. Bei einem Verstoß drohen den Unternehmen bis zu 250.000 Euro Geldstrafe oder sechs Monate Haft für die Geschäftsführer.
Schokolade mit orientalischem Flair
Die Klage hatte die MBG International Premium Brands GmbH eingereicht, die den Habibi-Riegel aus Dubai importiert. Mit der wachsenden Beliebtheit von Dubai-Schokolade hat sich jedoch auch der Wettbewerb verschärft: Immer mehr Produkte, die in Deutschland oder der Türkei hergestellt werden, werben mit dem exotischen Flair der arabischen Metropole – oft ohne tatsächlichen Bezug zu Dubai.
Die Entscheidung aus Köln kommt nur Wochen nachdem der Exporteur Andreas Wilmers, der die Schokolade „Fex“ aus Dubai importiert, den Schweizer Schokoladenhersteller Lindt wegen irreführender Werbung abgemahnt hatte. Ob es in diesem Fall zu einem Verfahren kommt, bleibt abzuwarten.
Signalwirkung für die Branche
Obwohl das Urteil aktuell nur die Medi First GmbH und die KC Trading UG betrifft, könnte es eine weitreichende Signalwirkung haben. Sollte die Hauptverhandlung das Eilverfahren bestätigen, müssten auch andere Hersteller, die nicht aus Dubai stammende Schokolade vertreiben, mit Konsequenzen rechnen.
Zunächst bleibt jedoch abzuwarten, wie die betroffenen Unternehmen reagieren und ob sie gegen die Beschlüsse (Az. 33 O 513/24 vom 20. Dezember 2024 und Az. 33 O 525/24 vom 6. Januar 2025) vorgehen werden. Das Fachportal Legal Tribune Online hatte den Fall zuerst öffentlich gemacht.