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Bundesärztekammer fordert Gesetz zur Sterbehilfe-Regelung

Fünf Jahre nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das das Recht auf selbstbestimmtes Sterben in Deutschland anerkannt hat, verlangt die Bundesärztekammer nachdrücklich eine gesetzliche Regelung zur Sterbehilfe. Der Präsident der Bundesärztekammer, Klaus Reinhardt, betont die Notwendigkeit eines Gesetzes, um den aktuell ungeregelten Zustand zum Wohl aller Beteiligten zu klären.

Appell der Bundesärztekammer

Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer, äußerte sich gegenüber der „Bild“ zur Dringlichkeit einer Neuregelung der Suizidbeihilfe. „Eine gesetzliche Neuregelung zur Suizidbeihilfe ist aus Sicht der Bundesärztekammer erforderlich, um den derzeitigen ungeregelten Zustand zu beenden, der für Menschen mit Suizidgedanken ebenso problematisch ist wie für Ärztinnen und Ärzte“, erklärte er. Er betonte, dass eine solche Regelung sowohl die Selbstbestimmung des Einzelnen als auch die Verhinderung einer gesellschaftlichen Normalisierung des Suizids berücksichtigen müsse.

Schutzkonzept und psychische Betreuung

Reinhardt hob die Bedeutung eines Schutzkonzepts hervor, das das Bundesverfassungsgericht als notwendig erachtet hatte. Dabei seien besonders psychische Erkrankungen und psychosoziale Belastungen von Menschen mit Suizidgedanken zu berücksichtigen. „Unter verbindlicher Einbeziehung psychiatrisch-psychotherapeutischer Kompetenz muss sichergestellt werden, dass Menschen mit Suizidgedanken vor einer Entscheidung zur Inanspruchnahme von Suizidbeihilfe ausreichende Beratungs- und Hilfsangebote zur Verfügung gestellt werden.“

Darüber hinaus müsse der rechtliche Rahmen sicherstellen, dass übereilte Entscheidungen vermieden werden, und Mediziner Rechtssicherheit erhalten. Dies gelte insbesondere für Ärzte, die in der Palliativmedizin tätig sind und Schwerstkranke betreuen, ohne Suizidbeihilfe zu leisten. Reinhardt betonte gegenüber der „Bild“-Zeitung: „Dies gilt insbesondere auch für Ärztinnen und Ärzte, die im Rahmen der Palliativmedizin Schwerstkranken und Sterbenden beistehen, ohne Suizidbeihilfe zu leisten.“

Ärztliche Ethik und Selbstbestimmung

Reinhardt unterstrich, dass es stets eine freie und individuelle Entscheidung eines Arztes bleibe, ob er in einem Einzelfall Hilfe zur Selbsttötung leistet. Dies gehöre jedoch nicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Ärzte seien verpflichtet, das Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen, Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen, wobei sie das Selbstbestimmungsrecht der Patienten achten müssen. Die Entscheidung, bei der Verwirklichung der Absicht, sich selbst zu töten, zu helfen, sei hingegen nicht Teil der beruflichen Aufgaben eines Arztes. Kein Arzt sei dazu verpflichtet, bei einem Suizid Hilfe zu leisten.

Im Februar 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht das Verbot der organisierten Sterbehilfe in Deutschland aufgehoben (Paragraf 217, Strafgesetzbuch). Bis heute gibt es jedoch kein Gesetz, das den assistierten Suizid regelt. Zwei Entwürfe von Abgeordneten wurden im Jahr 2023 im Bundestag abgelehnt.

durch KI bearbeitet, .


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mit Material von dts Nachrichtenagentur
mit Material von dts Nachrichtenagentur
Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

  

   

 

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