Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Landesverband Sachsen der Partei Alternative für Deutschland (AfD) vom Landesamt für Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft werden darf. Der Beschluss, der unanfechtbar ist, weist die Beschwerde gegen eine frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden zurück.
Begründung des Gerichts
Die Richter am Sächsischen Oberverwaltungsgericht führten in ihrem Urteil aus, dass der AfD-Landesverband die Auslegung zentraler Begriffe nicht fristgerecht angegriffen hat. Dazu zählen der Begriff der Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip als Teil dieser Grundordnung. Außerdem seien die „vielfach in wörtlicher Rede und unter Abbildung von Screenshots dargestellten Tatsachen“ nicht widerlegt oder in Frage gestellt worden, so die Oberverwaltungsrichter.
Einfluss des „Flügels“
Laut dem Gericht ist es unerheblich, wie viele Sympathisanten des sogenannten „Flügels“ dem Landesverband angehören. Entscheidend sei, dass sich die „maßgeblichen Sympathisanten mit dem Gedankengut des sogenannten Flügels dauerhaft solidarisch zeigen“. Die „vielfältigen sonstigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts“ machen deutlich, dass die Anzahl der Sympathisanten im AfD-Landesvorstand Sachsen nicht entscheidend ist.
Fazit der Richter
Die Richter betonten, dass die Auswertung der zahlreichen, „vom Antragsteller nicht wirksam in Frage gestellten Tatsachen“ eine Einstufung durch den Landesverfassungsschutz rechtfertigt. Diese Einschätzung ist möglich, unabhängig davon, wie stark die Sympathisanten des sogenannten Flügels die politische Ausrichtung des Antragstellers tatsächlich beeinflussen.
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