Mehrere Betreiber von Spielhallen haben vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück gegen den Landkreis und die Stadt Osnabrück durchgesetzt, dass in ihren Betrieben vorerst keine Zutrittsbeschränkungen für Personen unter 21 Jahren gelten und auch keine eigene Aufsichtsperson pro Spielhalle vorgehalten werden muss.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat in mehreren Eilanträgen entschieden, dass verschiedene Spielhallenbetreiber nicht bereits ab dem 1. April 2023 an die Neuregelungen des Niedersächsischen Spielhallengesetzes (NSpielhG) gebunden sind.
Städte und Landkreise wollten neue Regeln auch auf alte Erlaubnisse anwenden
Die Betreiber hatten sich gegen eine Verschlechterung ihrer Rechte durch das Niedersächsischen Spielhallengesetzes (NSpielhG) gewehrt, das ab 1. Februar 2022 in Kraft getreten ist und ab dem 1. April 2023 eine neue Zertifizierungspflicht vorsieht.
Die Kammer folgte den Argumenten der Betreiber und stellte fest, dass aus dem Gesetz keine Anwendung der Neuregelungen auf alle Spielhallen bereits ab dem 1. April 2023 hervorgeht. Vielmehr seien Betreiber mit „Alt-Erlaubnissen“ erst nach Ablauf ihrer Gültigkeit verpflichtet, während Betreiber mit Erlaubnissen ab dem 1. Februar 2022 nach Verlängerung der Zertifizierungsvorlagefrist bis zum 30. September 2023 erst nach Ablauf dieser Frist verpflichtet seien, die Voraussetzungen des § 5 NSpielhG zu erfüllen.
Beschlüsse des Verwaltungsgericht Osnabrück noch nicht rechtskräftig
Die Antragsgegner waren unter anderem der Landkreis Osnabrück, der Landkreis Emsland, der Landkreis Grafschaft Bentheim, die Stadt Osnabrück und die Stadt Meppen.
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Sie können zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.