# Vermummungsverbot in Osnabrück – oder doch nicht? Stadt und Polizei liefern unterschiedliche Erklärungen Typ: Artikel Veröffentlicht: 2026-08-29T19:33:33+02:00 Zuletzt aktualisiert: 2026-08-29T19:59:25+02:00 Kanonische URL: https://hasepost.de/vermummungsverbot-in-osnabrueck-oder-doch-nicht-stadt-und-polizei-liefern-unterschiedliche-erklaerungen-748928/ Kategorie: Aktuell --- Schwarze Regenschirme, Corona-Masken und teilweise verdeckte Gesichter: Bei Protesten der linken Szene gegen die AfD in Osnabrück gehört das „Nicht-Gesicht-Zeigen“ inzwischen beinahe zum gewohnten Bild. Doch wie passt das zum gesetzlichen Vermummungsverbot? Die HASEPOST hat bei Stadt und Polizei nachgefragt – und zwei Antworten erhalten, die zumindest auf den ersten Blick nicht so recht zusammenpassen wollen. Anlass für unsere Nachfrage war die [Demonstration gegen eine AfD-Veranstaltung in der JohannisBier-Stube](https://hasepost.de/weichreite-bringt-reichweite-fuer-anti-afd-protest-in-osnabrueck-746066/) am Freitag vor einer Woche. Unter den rund 200 Demonstrierenden befanden sich zahlreiche Teilnehmer mit verdeckten Gesichtern. Selbst eine Frau, die sich gegenüber einem YouTube-Streamer als Ordnerin der Demonstration bezeichnete, war dabei vermummt. Die Polizei schritt nicht ein – auch nicht, als die vermummte Frau im Antifa-T-Shirt und mit Ordner-Binde die Beamten direkt ansprach. Dabei ist die Rechtslage, zumindest auf den ersten Blick, erstaunlich eindeutig: [§ 9 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/7f7bf091-1b17-3c8b-82f2-9f7a7671363e) verbietet es grundsätzlich, an einer Versammlung in einer Aufmachung teilzunehmen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern. ## Polizei: Vermummung (in Niedersachsen) nicht automatisch strafbar Warum die Polizei trotz der teilweise deutlich vermummten Demonstranten nicht einschritt, erklärt Polizeisprecher Jannis Gervelmeyer auf Nachfrage der HASEPOST mit einer Besonderheit des niedersächsischen Versammlungsrechts. Zwar gilt auch in Niedersachsen grundsätzlich ein gesetzliches Vermummungsverbot bei Versammlungen. Anders als nach dem früher bundesweit einheitlichen Versammlungsrecht führt ein Verstoß dagegen allerdings nicht automatisch zu einer Strafbarkeit. ## Vermummungsverbot in Osnabrück: Unterschiedliche Erklärungen von Stadt und Polizei - In Niedersachsen ist die Vermummung bei Versammlungen grundsätzlich verboten, ein Verstoß dagegen ist aber nicht automatisch strafbar. - Strafbar wird die Teilnahme in verbotener Vermummung erst, wenn die Behörde eine konkrete vollziehbare Anordnung erlässt und dieser nicht Folge geleistet wird. - Bei der Demonstration in der Johannisstraße am 21. August 2026 wurde keine konkrete Anordnung zum Ablegen der Vermummung erlassen. - Die Stadt Osnabrück betont, dass das Vermummungsverbot für die Demonstration kraft Gesetzes galt. Eine zusätzliche Auflage, aber auch eine Befreiung vom Vermummungsverbot hatte die Stadt im Vorfeld nicht ausgesprochen. - Die Polizei hinderte den YouTuber Sebastian Weber („Weichreite“) daran, die Johannisstraße zu überqueren, um von der Seite der Demonstranten zu berichten. - Die Polizei begründete die räumliche Einschränkung Webers mit der Notwendigkeit, einen störungsfreien und sicheren Ablauf der Versammlung und des Einsatzes zu gewährleisten. ### Sonderregelung in Niedersachsen: Verboten heißt noch nicht strafbar Dass eine verbotene Vermummung nicht unmittelbar eine Straftat darstellt, ist eine Besonderheit des niedersächsischen Versammlungsrechts. In mehreren anderen Bundesländern ist ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot unmittelbar strafbewehrt. Niedersachsen entschied sich bei der Einführung seines eigenen Versammlungsgesetzes 2011 hingegen bewusst für eine andere Konstruktion. Hintergrund waren nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Deshalb wurde die Strafbarkeit in Niedersachsen auf Fälle beschränkt, in denen die Behörde zunächst eine konkrete Anordnung erlässt und dieser anschließend nicht Folge geleistet wird. ### Behörde muss sich in Niedersachsen konkret gegen Vermummung aussprechen Polizeisprecher Gervelmeyer verweist dazu auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle aus dem Jahr 2011. Danach ist die Teilnahme an einer Versammlung in verbotener Vermummung erst dann strafbar, wenn die zuständige Behörde zuvor mit einer konkreten und vollziehbaren Maßnahme dagegen vorgegangen ist – und der Betroffene dieser Anordnung anschließend nicht folgt. Eine solche Anordnung gab es am Freitagabend in der Johannisstraße nicht. Nach Angaben der Polizei sei kein entsprechender „konkretisierender Verwaltungsakt“ ausgesprochen worden, da von der angemeldeten Demonstration keine Handlungen zu erwarten gewesen seien, die eine Maßnahme nach § 10 Abs. 2 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes erforderlich gemacht hätten. Vereinfacht gesagt: Die Demonstranten waren teilweise vermummt, die Polizei forderte sie nicht zum Ablegen der Vermummung auf – und damit wurde aus der Vermummung auch keine Straftat. ## Stadt: Das Vermummungsverbot galt trotzdem Doch ganz so einfach ist es offenbar nicht. Denn auf Nachfrage der HASEPOST betont Stadtsprecher Simon Vonstein, dass das gesetzliche Vermummungsverbot für die Demonstration sehr wohl gegolten habe. Die Stadt hatte bei der Bestätigung der Versammlung keine zusätzliche Auflage zum Vermummungsverbot erlassen. Das sei auch gar nicht notwendig gewesen, erklärt Vonstein: „Die Verwaltung hat in der Bestätigung keine Nebenbestimmung (Auflage) zum Vermummungsverbot aufgenommen, da dieses bereits kraft Gesetzes gilt.“ Eine zusätzliche Auflage hätte nach Darstellung der Stadt keine eigene Regelung enthalten, sondern lediglich das ohnehin bestehende gesetzliche Verbot wiederholt. Deshalb habe die Stadt in ihrer Verfügung lediglich auf die geltende Rechtslage hingewiesen. Bemerkenswert ist allerdings ein weiterer Punkt: Eine Befreiung vom Vermummungsverbot hatte die Stadt im Vorfeld ausdrücklich nicht ausgesprochen. ### Stadt sieht Polizei vor Ort in der Verantwortung Ab Beginn der Versammlung lag die weitere Entscheidung nach Darstellung der Stadt bei der Polizei, die vor Ort als zuständige Versammlungsbehörde eine eigene Gefahreneinschätzung vorzunehmen hatte. Die Stadt bezeichnet das Vermummungsverbot als ein „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“. Nach § 9 Abs. 3 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes ist von dem Verbot eine Befreiung zu erteilen, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht unmittelbar gefährdet ist. Genau diese Abwägung habe am Freitagabend bei der Polizei gelegen. Liege nach deren Einschätzung keine unmittelbare Gefahr vor, werde die Befreiung nach Darstellung der Stadt „konkludent“ aufrechterhalten. Damit beschreiben Stadt und Polizei denselben Freitagabend aus bemerkenswert unterschiedlichen Perspektiven: Die Polizei stellt darauf ab, dass eine Vermummung erst nach einer konkreten Anordnung und einem anschließenden Verstoß dagegen strafbar wird. Die Stadt betont hingegen, dass das Vermummungsverbot sehr wohl galt, von ihr keine Befreiung erteilt worden war und die Entscheidung über den Umgang damit anschließend bei der Polizei vor Ort lag. Das praktische Ergebnis war jedenfalls eindeutig: Zahlreiche Teilnehmer konnten mit weitgehend verdeckten Gesichtern demonstrieren, ohne dass die Polizei sie aufforderte, ihre Vermummung abzulegen. ## Schon beim Parkhaus Rink wurde das Vermummungsverbot nicht durchgesetzt Neu ist die Diskussion in Osnabrück nicht. Bereits bei einer Demonstration gegen einen zuvor abgesagten AfD-Stammtisch vor dem Parkhaus Rink in der Wüste waren zahlreiche Teilnehmer vermummt, ohne dass die Polizei dagegen einschritt. [Der Fall beschäftigte später sogar die niedersächsische Landesregierung](https://hasepost.de/landesregierung-warum-die-polizei-das-vermummungsverbot-vor-dem-parkhaus-rink-nicht-durchsetzte-655335/). Damals wurde die Nichtdurchsetzung des Vermummungsverbots unter anderem damit begründet, dass Teilnehmer ihre Gesichter zum Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gegenüber einer Person verdeckt hätten, die das Geschehen live ins Internet übertrug. Auch bei anderen Protesten gegen die AfD waren in Osnabrück bereits Teilnehmer mit verdeckten Gesichtern zu beobachten. Damit zeigt sich: Die Frage, wann das gesetzliche Vermummungsverbot tatsächlich durchgesetzt wird, ist in Osnabrück keineswegs nur theoretischer Natur. ## Vermummte dürfen bleiben – Streamer bekommt Platzverweis mit seltsamer Begründung Eine zusätzliche Wendung bekam die Demonstration vor der JohannisBier-Stube durch den YouTuber Sebastian Weber, bekannt als „Weichreite“. Der selbst als AfD-Kommunalpolitiker aktive Sachse übertrug den Protest live auf seinem YouTube-Kanal und wollte zeitweise die Johannisstraße überqueren, um auch von der Seite der Demonstrierenden zu berichten. Genau daran hinderten ihn Polizeibeamte. Im Livestream von Weber, der sich gegenüber den Polizisten als Pressevertreter zu erkennen gab, ist zunächst als Begründung zu hören, dass er sich auf der Straße befinde. Die Bilder des Streams lassen diese Erklärung allerdings zumindest fragwürdig erscheinen: Weber befindet sich erkennbar am Straßenrand, während im Hintergrund Demonstrierende auf der Fahrbahn zu sehen sind, ohne dass die Beamten dort einschreiten. Auf Nachfrage der HASEPOST erklärt Polizeisprecher Gervelmeyer, die räumliche Begrenzung Webers sei aufgrund der konkreten Einsatzsituation erfolgt. Maßgeblich seien „die konkrete Situation vor Ort sowie die Notwendigkeit, einen störungsfreien und sicheren Ablauf der Versammlung und des Einsatzgeschehens zu gewährleisten“ gewesen. Nach Angaben der Polizei sei dem Streamer vor Ort noch eine weitere Begründung für die Maßnahme gegeben worden. Diese ist in dem veröffentlichten [YouTube-Video](https://www.youtube.com/watch?v=YjTvv-Myv4E) allerdings nicht zu hören. Die Polizei fügt hinzu: „Die Tätigkeit als Medienvertreter begründet jedoch nicht automatisch einen Anspruch darauf, sich an jedem beliebigen Ort innerhalb eines polizeilich abgesicherten Versammlungs- oder Einsatzbereichs aufzuhalten.“ Welche konkrete Gefahr oder Störung dadurch entstanden wäre, die ein polizeiliches Eingreifen rechtfertigen könnte, dass Weber auf die andere Seite der öffentlichen Straße gelangt, geht aus der schriftlichen Antwort der Polizei nicht hervor. ### Livestream beim Parkhaus Rink ein Argument für die Erlaubnis von Vermummung Gerade vor dem Hintergrund des früheren Einsatzes am Parkhaus Rink ergibt sich damit eine bemerkenswerte Konstellation: Damals spielte die Anwesenheit eines Livestreamers bei der Begründung eine Rolle, warum Demonstranten ihre Gesichter verdecken durften. Bei der aktuellen Demonstration waren erneut zahlreiche Teilnehmer vermummt, während gleichzeitig ausgerechnet der Livestreamer von der Polizei daran gehindert wurde, sich auf ihre Straßenseite zu begeben. Ob die Anwesenheit Webers und seines Livestreams bei der Entscheidung, nicht gegen die Vermummung einzelner Demonstranten vorzugehen, ebenfalls eine Rolle spielte, geht aus der Antwort der Polizei nicht hervor. ## Das Verbot existiert grundsätzlich auch in Niedersachsen – ob es greift, entscheidet sich aber vor Ort Ganz so widersprüchlich, wie die Antworten von Stadt und Polizei zunächst erscheinen, sind sie bei genauer Betrachtung also nicht. Die Stadt beschreibt vor allem das gesetzliche Verbot und die Möglichkeit einer Befreiung, die Polizei hingegen die Voraussetzungen, unter denen aus einer verbotenen Vermummung tatsächlich eine Straftat wird. Für den normalen Beobachter bleibt dennoch ein bemerkenswertes Ergebnis: Auch in Niedersachsen existiert ein gesetzliches Vermummungsverbot bei Demonstrationen. Anders als in mehreren anderen Bundesländern wird eine verbotene Vermummung hier allerdings nicht automatisch zur Straftat. In Osnabrück können Demonstranten daher mit weitgehend verdeckten Gesichtern auftreten, solange die Polizei aufgrund ihrer Gefahreneinschätzung keinen Anlass sieht, eine konkrete Anordnung zum Ablegen der Vermummung auszusprechen. Zumindest am Freitag vor einer Woche lag die Schwelle für ein Einschreiten gegen Vermummte offenbar höher als für die Entscheidung, einen friedlichen – wenn auch für viele sicherlich nervigen und bewusst provozierenden – Livestreamer auf einer Straßenseite zu halten. --- Quelle: HASEPOST – Die Zeitung für Osnabrück