Die Erhebung einer Gebühr für den polizeilichen Mehraufwand bei sogenannten „Hochrisikospielen“ der Fußball-Bundesliga ist verfassungskonform. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am Dienstag die Verfassungsbeschwerde der Deutsche Fußball Liga (DFL) abgewiesen, die sich gegen eine entsprechende Regelung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes richtete.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Erhebung der Gebühren zwar in die durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit der Veranstalter eingreift, der Eingriff jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, da die gesetzliche Norm verhältnismäßig ist. Dies bedeutet, dass die Erhebung der Gebühren für den erhöhten Polizeieinsatz bei gewinnorientierten, erfahrungsgemäß gewaltgeneigten Großveranstaltungen, die mehr als 5.000 Personen umfassen, rechtens ist.
Hintergrund der Klage
Die Deutsche Fußball Liga (DFL) klagte, nachdem die Polizei Bremen nach einem Spiel der Fußball-Bundesliga zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV im April 2015 eine Gebühr in Höhe eines mittleren sechsstelligen Eurobetrags erhoben hatte. Grundlage hierfür war der im November 2014 in Kraft getretene Paragraf des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes. Laut den damaligen Informationen bestand am Spieltag die hohe Wahrscheinlichkeit gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen den Fans der beiden Vereine, wenngleich der Einsatz insgesamt reibungslos verlief.
Reaktion und Bedeutung
Die Entscheidung des Gerichts hat weitreichende Bedeutung für die DFL und mögliche zukünftige Gebührenforderungen. Mit der Bestätigung der Gebührenregelung wird klargestellt, dass Veranstalter von Hochrisikospielen für den zusätzlichen Polizeieinsatz finanziell zur Verantwortung gezogen werden können, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Die DFL hatte sich gegen diese Regelung gewehrt, da sie ihrer Auffassung nach die finanzielle Belastung der Clubs unverhältnismäßig erhöht.
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