Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Tübinger Verpackungssteuer verfassungsgemäß ist. Dies ermöglicht der Stadt Tübingen, weiterhin Steuern auf Einwegverpackungen, Geschirr und Besteck von Letztverkäufern zu erheben.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht erklärte am Mittwoch, dass die Tübinger Verpackungssteuer weiterhin erhoben werden darf. Diese Steuer wird auf den Verbrauch von Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck fällig, wenn Speisen und Getränke zum direkten Verzehr vor Ort verkauft werden oder als Take-away-Gerichte oder -Getränke mitgenommen werden.
Argumentation der Richter
Die Richter argumentierten, die Verpackungssteuer sei eine „örtliche“ Verbrauchsteuer, da sie den Verbrauch von Einwegartikeln beim Verkauf von mitnehmbaren Take-away-Gerichten oder -Getränken besteuert. Zwar sei es möglich, dass die verzehrten Speisen und Getränke außerhalb des Gemeindegebiets konsumiert werden, doch dies beeinträchtige nicht den Umstand, dass die Satzung den typischen Fall des örtlichen Verbrauchs abdecke.
Anreiz für Mehrwegsysteme
Der mit der Steuer verbundene Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen stehe im Einklang mit den Zielen des bundesrechtlichen Abfallrechts. Das Bundesverfassungsgericht stellte zudem klar, dass die Verpackungssteuer mit der grundgesetzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit der Endverkäufer vereinbar sei.
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