Verfassungsbeschwerde gegen Wittenberger Schmähplastik abgelehnt

Im Streit um die antisemitische Schmähplastik an der Wittenberger Stadtkirche hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde abgewiesen. Dies berichtet die “Süddeutsche Zeitung” unter Berufung auf den Anwalt des Klägers, ohne jedoch weitere Begründungen seitens des Gerichts zu nennen.

Die Klage und ihr Hintergrund

Der Beschwerdeführer Michael Düllmann versucht seit Jahren, die Schmähplastik gerichtlich entfernen zu lassen. Er argumentierte, dass er als Jude in Deutschland durch das “Judensau”-Relief an der Fassade des Gebäudes in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Für diese Verletzung sieht er die Wittenberger Stadtkirche verantwortlich, da diese die in den 1980er Jahren sanierte Plastik nicht entfernt hätte.

Bundesgerichtshofs Entscheidung

Bereits vor zwei Jahren verhandelte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe über Düllmanns Klage. Der BGH bestätigte, dass das Relief letztlich eine Schmähung sei, da es darauf abziele, Juden und ihren Glauben zu verhöhnen – eine bildliche Darstellung, “die in höherem Maße im Widerspruch zur Rechtsordnung steht”. Dennoch wies der BGH die Klage ab, da sich die Stadtkirche mithilfe einer Bronzeplatte und einem erläuternden Text von dem diffamierenden Inhalt des Sandsteinreliefs distanziert hat. Somit wurde das “Schandmal” in ein Mahnmal umgewandelt, zur Erinnerung an die jahrhundertelange Diskriminierung und Verfolgung von Juden bis zur Shoa.

Weiteres Vorgehen

Obwohl die Klage abgewiesen wurde, hält Düllmanns Anwalt Christian Kirchberg es nach den Verbrechen des Holocaust generell für inakzeptabel, ein derart abstoßendes Werk in der Öffentlichkeit zu belassen. Düllmann plant nun, Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu erheben. Es bleibt ungewiss, ob es eine Chance gibt, das Relief auf juristischem Weg aus der Öffentlichkeit zu entfernen.

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mit Material von dts Nachrichtenagentur
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Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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