Die Bundesregierung strebt vor den kommenden Wahlen eine Mehrheit für ein neues Gesetzesprojekt an, das die Rechtslage bei Scheinselbstständigkeit in der Bildungsbranche klären soll. Eine Übergangsregelung soll insbesondere für Musikschulen und ähnliche Einrichtungen Rechtssicherheit bieten und bis 2026 eine selbstständige Beschäftigung ermöglichen, auch wenn eine Prüfung anderes ergeben würde.
Hintergrund des Problems
Die Herausforderung betrifft insbesondere die Lehrkräfte an Musikschulen, Volkshochschulen, Universitäten und privaten Bildungseinrichtungen. Viele dieser Lehrkräfte arbeiteten bislang auf Honorarbasis und galten als selbstständig. Doch 2022 fällte das Bundessozialgericht mit dem sogenannten Herrenberg-Urteil eine Entscheidung, die klare Kriterien für eine abhängige Beschäftigung definierte: Eine solche liege vor, wenn Lehrkräfte in organisatorische und administrative Abläufe eingebunden sind. Diese Entscheidung stellt zahlreiche Lehrkräfte vor das Risiko, rückwirkend als scheinselbstständig eingestuft zu werden, womit hohe Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen drohen.
Übergangsregelung des Arbeitsministeriums
Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales, lässt über den „Tagesspiegel“ verlauten, dass sein Ministerium eine Übergangsregelung erarbeitet habe. Diese sieht vor, dass bis Ende 2026 die Möglichkeit besteht, die Beschäftigung als selbstständig zu werten, selbst wenn dies objektiv nicht zutrifft. „Ein gut funktionierender Bildungsbereich ist von herausragender gesamtgesellschaftlicher Bedeutung“, wird in dem Entwurf zur Begründung angeführt. Bildungseinrichtungen sehen sich durch das Urteil teilweise hohen Nachforderungen ausgesetzt, die ihre Existenz gefährden könnten.
Voraussetzungen für die Übergangsregelung
Die Übergangsregelung zielt darauf ab, Bildungseinrichtungen und Lehrkräften Zeit zu geben, ihre Organisations- und Geschäftsmodelle anzupassen. Sie stellt eine Ausnahme dar, um für einen begrenzten Zeitraum auf die sonst zwingende Nachforderung von Sozialbeiträgen verzichten zu können. Voraussetzung ist jedoch, dass sowohl die Bildungseinrichtungen als auch die betroffenen Lehrkräfte die Übergangsfrist in Anspruch nehmen wollen. Damit die Regelung in Kraft treten kann, bedarf es einer Einigung mit mindestens Teilen der Opposition.
✨ durch KI bearbeitet, .