Das Bundesverfassungsgericht hat Teile der Wahlrechtsreform als verfassungswidrig beurteilt. Insbesondere die Streichung der Grundmandatsklausel ist laut den Richtern nicht konform mit dem Grundgesetz, während der Rest der Reform bestehen bleibt.
Streichung der Grundmandatsklausel verfassungswidrig
Die Karlsruher Richter erklärten am Dienstag, die Regelung zur Streichung der Grundmandatsklausel sei mit dem Grundgesetz unvereinbar. Sie bestätigten damit einen Leak, der bereits am Montagabend durchgesickert war. Laut dieser Klausel zieht eine Partei auch bei einem Scheitern an der Fünf-Prozent-Hürde mit dem Zweitstimmenergebnis in den Bundestag ein, wenn sie mindestens drei Direktmandate gewinnt. Die Richter ordneten an, dass die Klausel auch bei der nächsten Bundestagswahl gelten soll und forderten den Gesetzgeber zu einer Neuregelung auf.
Rest der Reform bleibt in Kraft
Die übrigen Bestimmungen der Wahlrechtsreform, insbesondere die Streichung von Überhang- und Ausgleichsmandaten, können laut dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts weiterhin angewendet werden. Folglich bleibt die Begrenzung der Abgeordnetenzahl im Parlament auf 630 erhalten. Dies bedeutet, dass künftig nicht alle Direktkandidaten, die in ihrem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten, auch in das Parlament einziehen werden. Ihnen soll ein Mandat nur noch dann zugeteilt werden, wenn dies durch das Zweitstimmenergebnis gedeckt ist.
Klagen gegen die Reform
Gegen die Wahlrechtsreform hatten unter anderem die Union und die Linke, sowie die bayerische Regierung und mehr als 4.000 Privatpersonen in Karlsruhe geklagt.
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