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Startseite Deutschland & die WeltPro Asyl äußert rechtliche Bedenken gegen Arbeitspflicht für Flüchtlinge
Deutschland & die Welt

Pro Asyl äußert rechtliche Bedenken gegen Arbeitspflicht für Flüchtlinge

von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 1. März 2024
von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 1. März 2024
Flüchtlingsunterkunft / Foto: dts
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Die Debatte über eine mögliche Arbeitspflicht für Flüchtlinge stößt auf rechtliche Bedenken. Pro Asyl warnt vor Verfassungsbrüchen und fordert den vollen Zugang von Geflüchteten zum Arbeitsmarkt.

Pro Asyl äußert Bedenken

Der flüchtlingspolitische Sprecher von Pro Asyl, Tareq Alaows, hat rechtliche Bedenken gegenüber einer „Arbeitspflicht“ für Flüchtlinge geäußert. „Wir haben bei der Arbeitspflicht große verfassungsrechtliche und arbeitsrechtliche Bedenken, weil dies an Zwangsarbeit erinnert und sie für 80 Cent pro Stunde arbeiten müssen“, sagte Alaows dem „Redaktionsnetzwerk Deutschland“. Er forderte einen kompletten Zugang für Geflüchtete zum Arbeitsmarkt und kritisierte aktuelle Gesetze als ausgrenzend und rassistisch.

Ausgrenzende Debatte

Die gegenwärtige Debatte vermittelt laut Alaows den Eindruck, dass Geflüchtete arbeitsunwillig seien. Er betonte jedoch, „dabei unterliegen sie oft gesetzlichen Arbeitsverboten und verlieren durch langwierige Verfahren für die Erlangung von Arbeitserlaubnissen Jobangebote wieder“. Anstatt Geflüchtete zu Ausbeutung zu zwingen, sollten alle Arbeitsverbote für sie aufgehoben werden.

Rechtlicher Hintergrund

Eine Pflicht zu gemeinnütziger Arbeit für Geflüchtete ist bereits seit 1993 im Asylbewerberleistungsgesetz verankert. Es handelt sich dabei um Arbeiten, die „sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde“. Eine Rechtsgrundlage für einen Zwang zu Arbeiten im privaten Sektor existiert jedoch nicht. Das Bundesverfassungsgericht entschied 2019, dass Leistungsempfänger dazu angehalten werden können, aktiv an der Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit mitzuwirken. Staatliche Bevormundung oder Versuche der „Besserung“ sind dabei jedoch ausgeschlossen.

Das Grundgesetz verbietet in Deutschland Zwangsarbeit. Ausnahmen bestehen nur bei gerichtlich angeordnetem Freiheitsentzug und einer allgemeinen, für alle gleichen, öffentlichen Dienstpflicht.

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet

Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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