Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat am Dienstag (3. September) entschieden, ein Klageverfahren gegen das Betretungs- und Tätigkeitsverbot einer Pflegehelferin (wir berichteten) dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Klägerin hatte im Jahr 2022 vom Landkreis Osnabrück ein Tätigkeitsverbot erhalten, da sie keinen Corona-Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt hatte, wie es gemäß Infektionsschutzgesetz vorgeschrieben war.
RKI-Präsident sagt als Zeuge aus
Die 3. Kammer des Gerichts hält die Norm für möglicherweise verfassungswidrig. Nach einer intensiven Prüfung, die unter anderem neue Protokolle des COVID-19-Krisenstabs des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie eine Zeugenvernehmung des amtierenden RKI-Präsidenten Prof. Dr. Lars Schaade einbezog, kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung fraglich sei.
Vorschrift vereinbar mit Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und Berufsfreiheit?
Im Kern geht es um die Frage, ob die Vorschrift des Infektionsschutzgesetzes mit den Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und Berufsfreiheit vereinbar ist. Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht bereits 2022 die Verfassungsmäßigkeit der Norm bestätigt, doch die aktuellen Entwicklungen rund um die veröffentlichten RKI-Protokolle werfen neue Fragen auf.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück sieht die Notwendigkeit, diese Frage erneut vom höchsten Gericht klären zu lassen, da es selbst nicht befugt ist, Gesetze für verfassungswidrig zu erklären. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück ist unanfechtbar. Nun liegt es am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, die grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage abschließend zu klären.