# OVG: Russischen Wehrpflichtigen steht kein pauschaler Schutzstatus zu Datum: 28.05.2026 15:20 Kategorie: Deutschland & die Welt URL: https://hasepost.de/ovg-russischen-wehrpflichtigen-steht-kein-pauschaler-schutzstatus-zu-717098/ --- Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass russische Wehrpflichtige nicht allein wegen des zu erwartenden Wehrdienstes Anspruch auf subsidiären Schutz in Deutschland haben. Damit hob das Gericht eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin auf. Im konkreten Fall ging es um einen 2004 geborenen Kläger aus Russland, dessen Schutzstatus nun neu bewertet wurde. ## Oberverwaltungsgericht korrigiert Entscheidung der Vorinstanz Das Verwaltungsgericht Berlin hatte einem im Jahr 2004 geborenen Kläger subsidiären Schutz zugesprochen. Zur Begründung führte das Gericht aus, es sei „beachtlich wahrscheinlich, dass er sich dem Druck zu seiner Verpflichtung als so genannter `Vertragssoldat` nicht werde widersetzen können“, wie es hieß. Als „Vertragssoldat“ drohe ihm nach dieser Einschätzung die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine und infolge dessen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, namentlich die Gefahr, getötet, verletzt oder zu völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden. ### Bamf legt Berufung ein Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) ging gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Berufung. Vor dem Oberverwaltungsgericht bekam das Bamf nun Recht. Der 12. Senat konnte nach eigenen Angaben „nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger in der Russischen Föderation landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, gegen seinen Willen als so genannter `Vertragssoldat` verpflichtet zu werden und in diesem Rahmen einen für den subsidiären Schutz erforderlichen ernsthaften Schaden zu erleiden“. Als Grundwehrdienstleistender drohe dem Kläger nach der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts angeblich nicht, in der Ukraine eingesetzt zu werden. Die Ableistung des einjährigen Grundwehrdienstes berge für sich genommen auch „nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung“. Ebenso wenig sei eine Abschiebungsverbote rechtfertigende Gefahr hinreichend wahrscheinlich. ### Keine Revision zugelassen Die Revision wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, wie das Gericht selbst mitteilte. Grundlage ist das Urteil vom 28. Mai 2026 – OVG 12 B 7/24, Vorinstanz: VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2023 – VG 39 K 240.19 A. ✨ mit KI bearbeitet --- Quelle: Hasepost.de - Die Zeitung für Osnabrück