# OLG lässt Nebenklagen von Nord-Stream-Betreibern nicht zu Typ: Artikel Veröffentlicht: 2026-10-03T11:22:05+02:00 Zuletzt aktualisiert: 2026-10-03T11:22:09+02:00 Kanonische URL: https://hasepost.de/olg-laesst-nebenklagen-von-nord-stream-betreibern-nicht-zu-762590/ Kategorie: Deutschland & die Welt --- Der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat die Nebenklagen der Nord Stream AG und der Nord Stream 2 AG im Verfahren um die Sprengung der Nord-Stream-Pipelines nicht zugelassen. Das Gericht sah keine ausreichenden Gründe für eine Zulassung. Die Antragstellerinnen hatten einen existentiellen Schaden geltend gemacht. ## Keine besondere Schutzbedürftigkeit nachgewiesen Das OLG begründete seine Entscheidung am Freitag damit, dass es an den erforderlichen "besonderen Gründen" fehle, die eine Nebenklage rechtfertigen würden. Die Antragstellerinnen hätten keine besondere prozessuale Schutzbedürftigkeit nachweisen können, die durch die wirtschaftlichen Folgen der Tat ausgelöst worden wäre. ### Wirtschaftliche Folgen nicht als Totalschaden gewertet Die Nord Stream AG und Nord Stream 2 AG hatten argumentiert, die Zerstörung der Pipelines stelle für sie einen "existentiellen Schaden" dar. Der Senat folgte dieser Argumentation nicht. Die Wiederherstellungskosten in mittleren dreistelligen Millionenbeträgen seien im Verhältnis zu den ursprünglichen Investitionskosten von 7,4 bzw. 9,5 Milliarden Euro nicht als wirtschaftlicher Totalschaden zu bewerten. Zudem seien die weitergehenden wirtschaftlichen Folgen auf politische Reaktionen zurückzuführen und nicht auf die Sprengung selbst. ### Keine Nebenklagebefugnis zur Abwehr von Schuldzuweisungen Auch eine Nebenklagebefugnis zur Abwehr drohender Schuldzuweisungen durch den Angeklagten wurde abgelehnt. Es gebe derzeit keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte oder seine Verteidigung solche Schuldzuweisungen in der Hauptverhandlung vornehmen würden. Sollte sich die Sachlage ändern, könnten die Antragstellerinnen erneut eine Zulassung als Nebenkläger beantragen. Die besondere Schutzbedürftigkeit könne zudem nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse an der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche begründet werden, da das Zivilprozessrecht hierfür ausreichende Möglichkeiten biete. --- Quelle: HASEPOST – Die Zeitung für Osnabrück