In den anhängigen Maskenprozessen vor dem Bonner Landgericht scheinen sich die Möglichkeiten des Gesundheitsministeriums weiter einzuschränken. Dies könnte zur Folge haben, dass auf den Bund erhebliche Kosten zukommen, da etliche Händler nunmehr die Chance haben, ihre vom Bund abgelehnte Ware auszutauschen und für ihre Lieferung zu kassieren.
Gesundheitsministerium in der Kritik: Wechsel in der Rechtsauffassung
Infolge der Pandemie hatte das Gesundheitsministerium ursprünglich zugesagt, jede bis zum 30. April 2020 gelieferte FFP2-Maske für 4,50 Euro anzukaufen. Wie der “Spiegel” berichtet, klagen jedoch noch Dutzende Händler auf Zahlungen, da der Bund das Verfahren vorzeitig beendete und viele nicht für ihre Ware bezahlt wurden. In vielen Fällen wurde die Nichtzahlung mit der Begründung von Mängeln an den Masken gerechtfertigt.
Wechsel in der juristischen Beurteilung
Doch das Landgericht Bonn hat nun in einem neuen Urteil seine Position dahingehend geändert, ob der Bund den Händlern eine Gelegenheit zur Nachbesserung hätte geben müssen. Ursprünglich wurde argumentiert, dass bei einem Fixgeschäft mit einem bestimmten Ablaufdatum, der Bund nach Fristablauf nicht mehr verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Nachbesserungsprozess einzuräumen.
Diese Einschätzung hat das Landgericht nun aber offenbar geändert: “Sie gedenke ‘an ihrer Rechtsauffassung nicht weiter festzuhalten'”, und es gelte “der Vorrang einer Nacherfüllung und das Recht einer zweiten Andienung durch den Verkäufer”.
Mögliche finanzielle Konsequenzen für den Bund
Diese Änderung der Rechtsauffassung könnte den Weg ebnen für Händler, ihre ursprünglich vom Bund abgelehnte Ware auszutauschen und doch noch für ihre Lieferungen bezahlt zu werden. Sollte das tatsächlich der Fall sein, könnten dem Bund erhebliche Kosten entstehen. Der genaue Umfang dieser möglichen Ausgaben bleibt jedoch abzuwarten und dürfte von der Anzahl der Händler abhängen, die tatsächlich ihr Recht auf Nachbesserung geltend machen.
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