Der Deutsche Kinderschutzbund zeigt sich besorgt über die rechtsextreme Einstufung einiger AfD-Landesverbände und spricht sich für die Prüfung eines AfD-Verbots aus. Dabei betont die Organisation die Unvereinbarkeit der AfD-Politik mit den Kinderrechten und den Grundsätzen einer pluralistischen Gesellschaft.
Kinderschutzbund fordert Prüfung eines AfD-Verbots
Die Präsidentin des Deutschen Kinderschutzbundes, Sabine Andresen, äußerte in einem Interview mit der “Neuen Osnabrücker Zeitung” (NOZ) ihre Bedenken über die Einstufung dreier Landesverbände der AfD als rechtsextrem. “Drei Landesverbände der AfD sind als gesichert rechtsextrem eingestuft worden, ich halte angesichts dieser Einschätzung und der daraus resultierenden Gefahr für unsere Demokratie die Prüfung eines Verbotsverfahrens für sinnvoll und notwendig”, sagte Andresen.
AfD-Politik im Widerspruch zu Kinderrechten
Andresen betonte zudem, dass die Politik der AfD, “die sich gegen die Gleichheit aller Menschen richtet”, nicht mit den Kinderrechten und einer gerechten Kinder- und Jugendpolitik vereinbar sei. Die Präsidentin des Kinderschutzbundes betonte weiter: “Der Aufschwung der AfD bereitet uns große Sorgen. Der Kinderschutzbund mit seinen mehr als 400 Orts- und Kreisverbänden arbeitet auf der Basis einer pluralistischen Gesellschaft, in der jedes Kind seine Talente frei entfalten kann.”
Unvereinbarkeitsbeschluss und Gleichheitsgrundsatz
Dies geschehe unabhängig von Herkunft, Geschlecht und sexueller Identität der Kinder. Seit 2017 hat der Kinderschutzbund einen Unvereinbarkeitsbeschluss in der Satzung verankert. Hierbei richtet er sich gegen die Mitgliedschaft oder Unterstützung von Parteien und Verbänden, die rassistische, diskriminierende, antisemitische und/oder ausländerfeindliche Ziele verfolgen. “Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung von Parteien und Verbänden, die offen oder versteckt rassistische, diskriminierende, antisemitische und/oder ausländerfeindliche Ziele verfolgen (…) oder diese zu fördern versuchen, ist mit einer Mitgliedschaft im DKSB unvereinbar.”
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