Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild als verfassungsgemäß bestätigt. Die gesetzliche Regelung, die Herstellung, Verkauf, Erwerb und Besitz solcher Puppen unter Strafe stellt, verstößt nach Auffassung der Karlsruher Richter nicht gegen das Grundgesetz. Zwei hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerden blieben ohne Erfolg.
Verfassungsbeschwerden gegen Verbot ohne Erfolg
Die Beschwerdeführer hatten sich durch das strafbewehrte Verbot in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt gesehen. Sie machten insbesondere eine Beeinträchtigung ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung geltend.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte demgegenüber klar, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt sei. Der Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern sei von herausragender Bedeutung, und der Staat sei verpflichtet, diese zu schützen. Nach Auffassung des Gerichts trägt das Verbot dem besonderen Rang des Kindeswohls Rechnung.
Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Kinderschutz
In seiner Entscheidung betonte der Zweite Senat, dass die gesetzliche Regelung im Lichte des Grundgesetzes zu sehen sei. Die Untersagung der Herstellung, des Verkaufs, des Erwerbs und des Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild greife zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, dieser Eingriff sei jedoch durch das Ziel des Kinderschutzes legitimiert.
Die Richterinnen und Richter verwiesen darauf, dass der Staat eine Schutzpflicht gegenüber Kindern habe. Der Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Minderjährigen rechtfertige es, entsprechende strafrechtliche Regelungen zu erlassen.
Sondervotum: Kritik an „Moralgesetzgebung“
Die Entscheidung des Zweiten Senats fiel mit sechs zu zwei Stimmen. Ein Richter äußerte in einem Sondervotum deutliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung. Er bezeichnete das Verbot als „Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage“.
Nach Auffassung dieses Richters betrifft die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild im privaten Bereich den „unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung“. Zudem hielt er die Annahme, dass durch die Erlaubnis solcher Puppen eine gesellschaftliche Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern entstehe, für „konstruiert“.
