# Karlsruhe bestätigt Verbot nicht-homöopathischer Eigenbluttherapie für Heilpraktiker Datum: 28.07.2026 10:24 Kategorie: Deutschland & die Welt URL: https://hasepost.de/karlsruhe-bestaetigt-verbot-nicht-homoeopathischer-eigenbluttherapie-fuer-heilpraktiker-736159/ --- Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer Heilpraktikerin gegen das Verbot bestimmter Eigenblutbehandlungen zurückgewiesen. Die Karlsruher Richter stellten am Dienstag fest, dass eine Verletzung ihrer Rechte nicht vorliegt. Die Beschwerdeführerin hatte sich gegen Entscheidungen gewandt, die ihr die Blutentnahme zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte untersagten. ## Keine Grundrechtsverletzung festgestellt Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde einer Heilpraktikerin ab, die sich gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen richtete. Diese hatten ihr die Blutentnahme zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte untersagt. Nach Angaben der Karlsruher Richter konnte eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Im Mittelpunkt des Verfahrens standen native Eigenblutbehandlungen, bei denen Vollblut aus der Vene entnommen und unverändert in die Muskulatur injiziert wurde. Zudem waren erweiterte native Eigenblutbehandlungen Gegenstand der Beschwerde, bei denen das Blut vor der Reinjektion geschüttelt oder mit Arzneimitteln vermischt wurde. Ebenfalls umfasst war die Eigenserumtherapie, bei der das Blut zentrifugiert und das Serum entnommen wurde. ### Arztvorbehalt für bestimmte Blutentnahmen Die angegriffenen Entscheidungen stützten sich auf das Arzneimittelgesetz und das Transfusionsgesetz. Diese stellen die genannten Blutentnahmen unter den Arztvorbehalt. Der Gesetzgeber habe ein „schlüssiges Regelungskonzept“ verfolgt, welches die Integrität und Sicherheit von Blutprodukten gewährleisten soll, so das Gericht. ### Unterschied zwischen homöopathischen und nichthomöopathischen Anwendungen Nach der Entscheidung ist die Differenzierung zwischen homöopathischen und nichthomöopathischen Eigenblutprodukten sachlich gerechtfertigt. Begründet wurde dies damit, dass für nichthomöopathische Eigenblutprodukte verbindliche Herstellungsrichtlinien fehlen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte damit die bestehende Rechtslage (Beschluss vom 20. Mai 2026 – 1 BvR 2324/24). ✨ mit KI bearbeitet --- Quelle: Hasepost.de - Die Zeitung für Osnabrück