Im Vorfeld des Bund-Länder-Treffens mit Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) am Montag hat das Kanzleramt die Erwartungen von Ministerpräsidenten an eine Senkung der Sozialleistungen für Asylbewerber und Flüchtlinge gedämpft. Trotz Forderungen der Länder nach einer „Harmonisierung von kaufkraftbezogenen Sozialleistungsstandards in den EU-Mitgliedstaaten“, weist das Kanzleramt auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hin, die eine Anpassung an das Existenzminimum in anderen Ländern nicht zulässt.
Einschränkungen des Kanzleramts zur Migrationspolitik
Im Zuge des am Montag stattfindenden Bund-Länder-Treffens hat das Kanzleramt die Hoffnungen auf eine Absenkung der Sozialleistungen für Asylbewerber und Flüchtlinge mit Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung begrenzt. Der von Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) angeregte Beratungsvorschlag zur Migrationspolitik, der vom Kanzleramt in der Nacht überarbeitet wurde, stellt klar, dass das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil von 2012 das Existenzminimum von der Kaufkraft anderer EU-Mitgliedstaaten unabhängig festlegt.
Verweis auf die Verfassung
Dabei wird aus dem Urteil zitiert: „Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen.“
Die durch Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes garantierte Menschenwürde könne migrationspolitisch „nicht zu relativieren“ sein. Es sei laut Beratungsvorschlag des Kanzleramts, auf den die Zeitungen des „Redaktionsnetzwerks Deutschland“ hinweisen, nicht verfassungsgemäß, das in Deutschland für ein menschenwürdiges Leben Notwendige niedriger anzusetzen. Insbesondere lässt das Verfassungsgericht den Hinweis auf das Existenzminimum in anderen Ländern als Argument nicht zu.
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