Der Bundesinnenministeriums-Vorschlag, nicht straftätige Personen aufgrund der kriminellen Aktivitäten ihrer Verwandten auszuweisen, wird nicht auf Mitglieder der italienischen Mafia angewendet, da diese EU-Bürger sind.
Ausnahmen für EU-Bürger
Berlins Bundesinnenministerium, unter der Leitung von Nancy Faeser (SPD), hat vorgeschlagen, Menschen, die nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, für die Vergehen ihrer Verwandten auszuweisen. Doch für Mitglieder der italienischen Mafia soll dies nicht gelten. Der Grund dafür ist, dass diese aus einem EU-Land stammen, so ein Sprecher des Bundesinnenministeriums gegenüber dem „Redaktionsnetzwerk Deutschland“.
EU-Recht steht über nationalem Recht
„Das Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern in Deutschland ist seit Jahrzehnten einheitlich durch das Recht der EU geregelt“, erklärte der Sprecher. Daher betrifft die Initiative des Bundesinnenministeriums nicht diesen Regelungsbereich.
Die Bedingungen für eine Verlustfeststellung
Zwar kann das Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern in Deutschland im Rahmen einer „Verlustfeststellung“ beendet werden. Voraussetzung dafür ist jedoch eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, also Leib, Leben, Freiheit, Eigentum, Vermögen und andere Schutzgüter“. Bei einem Daueraufenthaltsrecht, das spätestens nach fünf Jahren Aufenthalt entsteht, ist eine solche Verlustfeststellung zudem nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zulässig.
Schwere der Beeinträchtigung
Die Beeinträchtigung muss über das „normale“ Maß hinausgehen. So muss der Betroffene rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sein. Bei Vorliegen eines mindestens zehnjährigen Aufenthalts und bei Minderjährigen wird „die Schwelle nochmals angehoben“, sagte der Sprecher des Innenministeriums.