Das Bundessozialgericht in Kassel hat festgestellt, dass in bestimmten Situationen ein Impfschaden als Arbeitsunfall gewertet werden kann. Die entscheidenden Kriterien hierfür sind, dass die Impfung wesentlich betrieblichen Zwecken dient und es einen inneren Zusammenhang der konkreten Impfung mit der versicherten Tätigkeit gibt.
Impfschaden als Arbeitsunfall
Laut dem Bundessozialgericht kann ein Impfschaden in Deutschland in speziellen Fällen als Arbeitsunfall anerkannt werden. Dafür ist es notwendig, dass „die Teilnahme an der Impfung wesentlich betrieblichen Zwecken dient“, wie es in einer Mitteilung des Gerichts hieß. Ein weiteres entscheidendes Kriterium ist, dass eine planmäßige und freiwillige Impfung, welche zu einer Impfkomplikation und einem Gesundheitserstschaden führt, als Unfallereignis gewertet werden kann.
Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
Laut dem Gericht muss zudem ein „innerer Zusammenhang der konkreten Impfung mit der versicherten Tätigkeit“ gegeben sein. Dieser liegt jedoch nicht automatisch vor, wenn die Impfung vom Arbeitgeber empfohlen, finanziert und im Betrieb durchgeführt wird.
Der konkrete Fall
Im mittelpunk stehenden Fall handelte es sich um einen Krankenhauskoch, der an einer von der Krankenhausverwaltung angebotenen Impfung gegen Schweinegrippe teilgenommen hatte. Jahre später traten bei ihm Fieberschübe auf, die der Kläger auf die Impfung zurückführte. Die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten es ab, einen Arbeitsunfall festzustellen. Die Revision des Klägers war jetzt im Sinne der Zurückverweisung an das Landessozialgericht erfolgreich.
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