Bekanntlich setzen sich Autokennzeichen aus einer Kombination von Zahlen und Buchstaben zusammen, in vielen Fällen sind unterschiedliche Farben erforderlich, die sich etwa auf die verschiedenen Nutzungszwecke der Fahrzeuge beziehen. Auch wenn persönliche Wunschabkürzungen zulässig sind und eine gewisse Kreativität ermöglichen, gibt es dennoch rechtliche Vorgaben, damit vor allem die Städte und Landkreise eindeutig erkennbar sind.
Die Gestaltung von Kfz-Kennzeichen
Die gesetzlichen Vorgaben, die für Autokennzeichen gelten, sind in der sogenannten Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) festgelegt. Hier sind nicht nur die Regelungen für die allgemeine Zuteilung sowie Anbringung von Kfz-Kennzeichen enthalten, sondern auch die detaillierten Kriterien ihrer Ausgestaltung. Demnach muss ein sogenanntes Nummernschild einerseits eine eindeutige Erkennungsnummer und andererseits ein Unterscheidungszeichen enthalten, das dem jeweiligen Verwaltungsbezirk zugeordnet ist.
In der Regel setzen sich die Kennzeichen aus bis zu acht Buchstaben und Zahlen zusammen. Um die Zugehörigkeit zur Europäischen Union (EU) zu erkennen, ist auf der linken Schilderseite eine kleine EU-Flagge enthalten, die mit dem Ländercode versehen ist. Die erstgenannten Buchstaben geben den Verwaltungsbezirk der Zulassungsbehörde wieder und sind verbindlich vorgegeben. Anschließend folgt die Erkennungsnummer, die aus maximal zwei Buchstaben und bis zu vier Nummern bestehen kann. Beim Kfz-Kennzeichen sind eigene Wünsche möglich, sofern sie sich im rechtlichen Rahmen bewegen und noch nicht vergeben sind.
Es gibt auch Ausnahmen, die ausschließlich Zahlen verwenden, bei denen nicht mehr als sechs Stellen zulässig sind.
Sie kommen zum Einsatz bei:
1) Fahrzeugen der Bundesorgane
2) Fahrzeugen der Landesorgane
3) Fahrzeugen von bestimmten Internationalen Organisationen
4) Fahrzeugen des Diplomatischen Corps
Die wichtigsten Sonderkennzeichen
Neben den allgemeinen Nummernschildern gibt es verschiedene Kfz-Kennzeichen, die für unterschiedliche Fahrzeuge verwendet werden.
Das Oldtimerkennzeichen enthält am Ende der Erkennungsnummer den Buchstaben „H“ und bezeichnet damit ein historisches Fahrzeug.
Fahrzeuge, die nur für einen bestimmten Betriebszeitraum zugelassen sind, erhalten ein Saisonkennzeichen. Die Anzahl der Betriebsmonate (mindestens zwei, maximal elf) wird am Ende des Zeichens eingetragen.
Elektrofahrzeuge sind am Buchstaben „E“ am Ende der Erkennungsnummer zu identifizieren.
Kurzzeitkennzeichen werden für Überführungen oder Probefahrtzeiträume vergeben. Sie sind maximal fünf Tage gültig und setzen sich aus verschiedenen Ziffern zusammen, die am rechten Schilderrand vermerkt sind und das Ablaufdatum wiedergeben.
Grüne Kennzeichen sind für Fahrzeuge vorgesehen, die steuerbefreit sind. Das können etwa gemeinnützige Organisationen sein oder auch Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft.
Ausfuhrkennzeichen werden für Fahrzeuge verwendet, die ins Ausland verbracht werden. Die Kennung stellt eine schwarze Schrift auf rotem Grund dar und befindet sich am Ende des Nummernschildes.
In Deutschland verbotene Kennzeichen
Es gibt nicht nur erlaubte Kombination in der Welt der Autokennzeichen. Der Gesetzgeber hat verschiedene Buchstabenabkürzungen als rechtswidrig eingestuft. Der Grund ist ihre typische Zuordnung zum nationalsozialistischen Kontext. Neben Kennzeichen, die deutschlandweit verboten sind, gibt es auch zusätzliche Abkürzungen, die nur in einigen Bundesländern untersagt sind, weil sie hier in Verbindung mit bestimmten Nazi-Codes stehen.
Zu den in allen Bundesländern verbotenen Autokennzeichen gehören vor allem:
1) HJ (Hitlerjugend)
2) SA (Sturmabteilung)
3) NS (Nationalsozialismus)
4) KZ (Konzentrationslager)
5) SS (Schutzstaffel)